Eichrecht – Die erfolgreiche Umrüstung

Der aktuelle Entwicklungsstand
Die benötigte Hardware wird großteils gerade erst entwickelt. So gibt es erst seit Kurzem einige wenige Anbieter am Markt. Compleo Charging Solutions wird die ersten eichrechtskonformen DC-Ladestationen mit Februar 2020 ausliefern, die nach eigener Aussage eichrechtskonforme Messgeräte enthalten.
Bis Ende des ersten Quartals 2020 wird sich in diesem Bereich aber einiges bewegen: Derzeit in Entwicklung befindliche Ladestationen erreichen in dieser Zeit ihren Abschluss im Baumusterprüfverfahren. Die Produktion der eichrechtskonformen Stationen kann nach dem Verfahren beginnen und auch erste Nachrüstpakete stehen dann bereits zur Verfügung.
Genaue Zeitpläne gibt es hierfür aber keine, denn in diesem Zusammenhang spielen zahlreiche Beteiligte eine entscheidende Rolle, beispielsweise Messgerätehersteller, Ladestationshersteller oder Konformitätsbewertungsstellen. In den nächsten Punkten zeigen wir Ihnen, wie Sie dennoch effektiv auf die neuen Regelungen eingehen können und welche einzelnen Schritte dafür erforderlich sind.
Rechtliche Anforderungen
Heute dürfen keine neuen Ladestationen mehr in Verkehr gebracht werden, die den eichrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen. Das bedeutet unter anderem, dass Ladesäulen ab sofort für eine gesicherte Übertragung und Speicherung der Messdaten sorgen müssen. Es gilt, dass wenn nicht beide Parteien beim Ladevorgang vor Ort sind, die eichrechtsrelevanten Daten „im Messgerät dauerhaft“ – also bis zu drei Jahre nach Rechnungsstellung - aufgezeichnet beziehungsweise gespeichert werden müssen. Durch die Änderungsverordnung des Mess- und Eichgesetzes sind auch „externe“ Speicherorte wie Backend und Cloud zulässig. Zu beachten ist, dass die Vollständigkeit und Integrität der Messdaten gewährleistet werden müssen.
Alle nicht eichrechtkonformen Anlagen müssen mittel- bis langfristig umgerüstet werden. Etwa mit einem Sichtfenster auf einem geeichten Zähler sowie lokaler Speicherung inklusive der Möglichkeit einer lokalen Reproduktion – die Validierung und Dokumentation der Messwerte erfolgen dann durch den Nutzer direkt vor Ort. Eine weitere Alternative ist die Lösung mit einer nachgelagerten Prüfung mittels Transparenzsoftware der unverfälschten Ende-zu- Ende-Messwerte. Mehr zur transparenten Basis des Eichrechts erfahren Sie in unserem Blogartikel Eichrecht – Gesetzgeber fordert mehr Transparenz.
Die CPO's und Hersteller im Mittelpunkt
Die deutschen Eichbehörden haben erkannt, dass es schwierig ist, Anlagen umzurüsten, wenn die dazu notwendige Technik nicht oder in nicht ausreichendem Maße verfügbar ist. Infolgedessen haben sie sich zu ihren weiteren Erwartungen zur Anwendung der Abrechnungstarife geäußert. Bestehende Ladeinfrastruktur muss entweder, sofern sie nicht nachrüstbar ist, durch neue Hardware ersetzt oder umgerüstet werden.
Wie solch eine Umrüstung erfolgen kann, hängt jeweils vom Hersteller ab: Entweder die Ladestation muss eingeschickt werden und wird vom Hersteller direkt in der Produktionsstätte entsprechend der Baumusterprüfung um- oder nachgerüstet oder der Hersteller liefert Materialien, um die Umrüstung durchführen zu können. Ebenfalls möglich: Der Hersteller rüstet mit eigens geschultem und zertifiziertem Personal direkt vor Ort um. CPO- und herstellerseitig ist aber jede Variante mit einem hohen zeitlichen und auch finanziellen Aufwand verbunden.

Was passiert mit geförderter Ladeinfrastruktur, die nicht nachgerüstet werden kann?
Grundsätzlich sind die Eichämter bemüht, die bestehende Infrastruktur und damit verbundene Investitionen zu schützen, um keine „Stranded Investments“ zu verursachen. Dies wird auch entsprechend lobbyiert.
Im Allgemeinen, hat vom CPO die Meldung an das zuständige Eichamt zu erfolgen, welche Ladeinfrastruktur nicht eichrechtskonform ist und auch nicht eichrechtskonform betrieben wird. Nur solche Stationen sind dem Eichamt zu melden. Nach Durchsicht und Rückmeldung des zuständigen Eichamtes haben die Ausarbeitung und Erbringung eines individuellen Nachrüstplans zu erfolgen. Ob und in welcher Form ein eventueller Bestandsschutz für die in Umrüstung befindliche Ladeinfrastruktur gilt, kann mit dem zuständigen Eichamt geklärt werden – gegenbenenfalls ist vorübergehend eine tarifliche Umstellung erforderlich.
Der konkrete Ablauf einer Umrüstung
- Anzeige nicht eichrechtskonformer Ladeinfrastruktur mit nicht eichrechtskonformer Endkundenabrechnung beim zuständigen Eichamt (nach Sitzlandprinzip)
- Ausarbeitung des Nachrüstplans zusammen mit den Ladestationsherstellern
- Aufforderung des Eichamtes, den individuellen Nachrüstplan unter Setzung einer Frist zu liefern
- Prüfung, Anhörung und Rückmeldung vom Eichamt
- Anpassung der IT-Infrastruktur für den eichrechtskonformen Umgang mit signierten Messwerten
- Nach Erhalt des individuellen Bescheids erfolgt die Umrüstung im Feld laut Nachrüstplan (in Zusammenarbeit mit den Ladestationsherstellern)
- Nach erfolgter Umrüstung der im Feld befindlichen Hardware und Anpassung der IT-Infrastruktur ist eine Verrechnung nach kWh möglich. Dies hat nach Umrüstung bzw. generell bei Verwendung von neuen oder erneuerten Messgeräten innerhalb sechs Wochen nach Inbetriebnahme eine Anzeige der betroffenen Messgeräte bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu erfolgen. Die Geräteart, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet, sind dabei anzugeben.
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