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SMATRICS Full-Service Elektromobilität

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SMATRICS für Unternehmenskunden

AGB für Österreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Österreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMATRICS betreffend Ladelösungen für Unternehmen (Österreich)

Stand: ab 01.12.2023

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  1. Geltungsbereich und Vertragsänderungen
    1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die SMATRICS GmbH & Co KG (nachstehend „SMATRICS“ oder „Auftragnehmer“) mit einem Auftraggeber schließt, der Unternehmer iSd § 1 KSchG ist (nachfolgend „Vertrag“).
    2. Inhalt und Umfang der von SMATRICS geschuldeten Lieferungen und Leistungen richten sich nach der von SMATRICS angegebenen Leistungsbeschreibung.
    3. Allfällige Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Abschluss und Abwicklung eines unter Zugrundelegung dieser AGB abgeschlossenen Vertrags wird die Anwendung von Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers ausgeschlossen.
    4. SMATRICS ist berechtigt, den Vertrag bzw. die AGB abzuändern. Änderungen der Entgelte sind im Rahmen des Punktes 3.3 AGB zulässig und dort geregelt. Änderungen des Vertrags werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch SMATRICS mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers SMATRICS schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangt der neue Vertrag zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, Wirksamkeit. Für den Fall des Widerspruchs ist der Auftraggeber weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Vertragsbeendigung entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
    5. Änderung der Roaming-Partner, sowie Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere 24h Ladehotline, Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen der AGB bzw. des Vertrags. Derartige Änderungen können dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.
       
  2. Vertragsschluss
    1. Angebote und Kostenvoranschläge von SMATRICS sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
    2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Auftraggeber die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch SMATRICS zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Design- und Formänderungen der Hardware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Auftraggeber ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
       
  3. Entgelte (Preise) und Änderung der Entgelte
    1. Sämtliche angegebenen Entgelte sind Nettopreise in Euro (exklusive gesetzlich geltender Umsatzsteuer).
    2. Nicht in den angegebenen Entgelten enthalten sind sonstige Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren, Beiträge, sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung unvermeidbar entstehen und zu deren Aufwendung und / oder Tragung SMATRICS auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist bzw. wird. SMATRICS ist berechtigt, diese Kosten – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – an den Auftraggeber zu verrechnen.
    3. SMATRICS ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Preise zu ändern. Wurde eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist SMATRICS berechtigt, die Preise nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu ändern. Vorstehendes gilt nicht für eine allfällig vereinbarte Indexierung. Änderungen der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers SMATRICS schriftlich mitteilen, dass er die neuen Entgelte nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die geänderten Entgelte ab dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt – der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – Wirksamkeit, und der Vertrag wird zu den geänderten Entgelten fortgesetzt. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen.
       
  4. Sicherheiten, Zahlung, Aufrechnung, Zahlungsverzug
    1. SMATRICS ist berechtigt, laufende Services monatlich abzurechnen, sowie die Abrechnung einmaliger Lieferungen/Leistungen nach deren Erbringung vorzunehmen. Die monatlichen Entgelte für laufende Services fallen für jeden begonnenen Monat an. SMATRICS wird für Gutschriftsbeträge monatlich Gutschriften ausstellen.
    2. Die Verrechnung der monatlichen Entgelte für den Betrieb einer Ladestation beginnt ab der Inbetriebnahme der Ladestation. Die Verrechnung der sonstigen monatlichen Entgelte beginnt mit der jeweiligen Übergabe, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt. Betreffend Nutzung der 24h Ladehotline oder der SMATRICS App haben Anrufer bzw. Nutzer die Kosten ihres Telekommunikationsanbieters (Handy-Tarife, Internet-Tarife) selbst zu tragen.
    3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
    4. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn SMATRICS über den Betrag verfügen kann.
    5. Dem Auftraggeber stehen als Zahlungssysteme die Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats an ein Zahlungs- bzw. Kreditinstitut oder die Zahlung mittels Überweisung zur Verfügung. Zahlungen des Auftraggebers werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. SMATRICS wird allfällige nicht durch Aufrechnung getilgte Gutschriftsbeträge binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift auf eine vom Auftraggeber bekannt zu gebende Bankverbindung im SEPA-Raum zur Anweisung bringen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Spesen im Zusammenhang mit der Zahlung oder Gutschriften.
    6. Ungeachtet von § 1052 ABGB ist SMATRICS berechtigt, Vorauszahlung in angemessener Höhe zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen könnte, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn SMATRICS Grund zur Annahme hat, dass ein solches bald eröffnet wird.
    7. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt mindestens das Entgelt für einmalige Leistungen/Lieferungen, zuzüglich allfälliger Entgelte für laufende Services für einen Zeitraum von drei Monaten. Leistet der Auftraggeber keine Vorauszahlung, ist SMATRICS berechtigt, Sicherheit in gleicher Höhe zu verlangen (zB in Form einer bis zumindest drei Monate nach dem jeweiligen Ende des Einzelvertrags (Bestellung) gültigen, abstrakten / nicht-akzessorischen sowie unwiderruflichen Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstituts, lautend auf die SMATRICS und auf deren allfällige Rechtsnachfolger). SMATRICS darf sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. SMATRICS wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sicherheit binnen zwei Wochen wieder in der von SMATRICS vorgegebenen angemessenen Höhe aufzufüllen. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Jedenfalls ist die Sicherheit zurückzugeben, sobald beim Auftraggeber während eines Jahres in keiner Geschäftsbeziehung ein Zahlungsverzug aufgetreten ist sowie bei Beendigung sämtlicher Verträge zwischen den Partnern sobald alle Forderungen der SMATRICS beglichen sind; bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr.
    8. Unabhängig von Punkt 4.6 ist SMATRICS berechtigt gegenüber dem Auftraggeber, eine im Ermessen von SMATRICS liegende, Vorauszahlung in Höhe von maximal 30% der Kosten für Einmalleistungen (Summe aus Kosten von Hardware, Dienstleistungen und etwaigen anderen Leistungen) zu verlangen. Vorstehendes gilt auch für (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen für die SMATRICS in Vorleistung getreten ist. SMATRICS ist berechtigt, die Durchführung der von der Vorleistung betroffenen Leistung so lange auszusetzen, bis eine allfällige Vorauszahlung oder eine andere Sicherungsleistung vom Auftraggeber geleistet worden ist.
    9. Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben oder Fehlbeträge rückerstattet bzw. zur Zahlung fällig. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber die von ihm bzw. von einer ihm zurechenbaren Person (wie dem Verwender einer ihm vom Auftraggeber überlassenen Karte, seine online Zugangsdaten bzw. Endgeräts oder dem Nutzer von Ladestationen) nach Vertragsende in Anspruch genommenen Leistungen (wie Laden aus Ladestationen) zu verrechnen. Der Auftraggeber hat dafür zumindest jenen Betrag zu bezahlen, der den von SMATRICS im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme für diese Leistungen öffentlich angebotenen Entgelten entspricht. Wird die in Anspruch genommene Leistung nicht oder nicht mehr angeboten, gelten die öffentlich angebotenen Entgelte jener Leistungen, die der in Anspruch genommen Leistungen am Ehesten entspricht. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Entgelte hinausgehende Schäden zu verrechnen.
    10. Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rechnungen / Gutschriften sind innerhalb eines Monats ab Erhalt schriftlich an SMATRICS zu richten, andernfalls gilt der Betrag als anerkannt.
    11. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen von SMATRICS mit eigenen Forderungen aufzurechnen.
    12. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmen. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Verzugszinsen hinausgehende Verzugsschäden zu verrechnen.
       
  5. Lieferung und Annahmeverzug bei Hardware
    1. SMATRICS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
    2. Sofern keine Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den Auftraggeber über, sobald die Liefergegenstände an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zum Zwecke der Versendung das Lager von SMATRICS verlassen haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SMATRICS weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Liefergegenstände bei dem Auftraggeber übernommen hat. Alle Lieferungen erfolgen von Europa aus.
    3. Sofern auch Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit der durchzuführenden Abnahme auf den Auftraggeber über.
    4. Die Vereinbarung von verbindlichen Liefer- bzw. Installationsfristen (nachfolgend: „Lieferfristen“) bedarf der Schriftform. Sofern solche Lieferfristen nicht ausdrücklich vereinbart wurden, stellen Angaben von SMATRICS über die voraussichtliche Dauer unverbindliche Leistungsfristen dar.
    5. Zur Übergabe ist SMATRICS erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und den AGB nachgekommen ist. Ist SMATRICS mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber SMATRICS dazu auffordern, die Lieferung/Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist zu erbringen. Der Auftraggeber ist erst nach Ablauf dieser Frist und der Erklärung seines Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    6. Hat der Auftraggeber die Hardware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist SMATRICS nach Nachfristsetzung berechtigt, die Hardware entweder bei sich einzulagern (wofür SMATRICS eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrags pro angefangenem Kalendertag verrechnen kann), oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. SMATRICS ist zudem berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Hardware anderweitig zu verwerten. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung bzw. einer Rücküberweisung des (Rest-)Kaufpreises.
    7. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber dieses auf eigene Kosten zu entsorgen.
       
  6. Abnahme
    1. Soweit Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, hat nach Beendigung der Installationsleistungen eine Abnahme stattzufinden.
    2. Die Abnahme wird während der gewöhnlichen Arbeitszeit durchgeführt.
    3. SMATRICS erstellt ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Vertragsparteien – oder dessen befugten Vertretern – zu unterzeichnen ist.
    4. Etwaige in das Abnahmeprotokoll aufgenommene Mängel werden von SMATRICS innerhalb angemessener Zeit beseitigt. SMATRICS wird den Auftraggeber die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzeigen.
    5. Bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
       
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Die bei SMATRICS gekaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber Eigentum der SMATRICS (Eigentumsvorbehalt).
       
  8. Gewährleistung
    1. Die von SMATRICS gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen unterliegen grundsätzlich einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Übergabe/Erbringung der jeweiligen (Teil-)Lieferung/Leistung, sofern nicht abweichend anders vereinbart.
    2. Klarstellend sei festgehalten, dass SMATRICS keine Gewährleistung für Mängel bzw. Schäden auf Grund von unsachgemäßer Bedienung sei es durch den Auftraggeber oder andere Nutzer der Ladestation, sowie für Verschleiß übernimmt. Sofern an der jeweiligen Ladestation ohne vorherige Zustimmung von SMATRICS Eingriffe vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
    3. Sollte der Auftraggeber Hardware an SMATRICS unter dem Titel der Gewährleistung senden und SMATRICS kommt zu dem Schluss, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, informiert SMATRICS den Auftraggeber über diesen Umstand. Gleichzeitig wird SMATRICS dem Auftraggeber anbieten, die Hardware gegen Entgelt reparieren zu lassen. Über die Höhe dieses Entgelts wird SMATRICS den Auftraggeber informieren. Sollte der Auftraggeber mit der gesonderten Reparatur nicht einverstanden sein, so wird SMATRICS dem Auftraggeber die Hardware in nicht-repariertem Zustand kostenfrei retournieren.
    4. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 Verbraucherbrauchergewährleistungsgesetz ist ausgeschlossen.
       
  9. Mängelrüge
    1. Der Auftraggeber hat Hardware ohne unnötige Verzögerung, jedenfalls binnen 14 Tagen nach Übergabe auf offenkundige Mängel (insbesondere Anzahl und Übereinstimmung der Type mit der Bestellung, von außen sichtbaren Schäden an der Hardware) zu prüfen und diese Mängel bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche auf Gewährleistung, Schadensatz oder Vertragsanfechtung bei SMATRICS schriftlich zu rügen (Mängelrügefrist gemäß § 377 UGB). Für sämtliche sonstigen Mängel gilt eine Mängelrügefrist von 14 Tagen nach deren Erkennbarkeit.
       
  10. Daten, Zustimmung zum E-Mail Verkehr
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SMATRICS über Änderungen seiner Firma, seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, der Ansprechpartner und dessen/deren Kontaktinformationen sowie über alle anderen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten ohne Verzögerung schriftlich zu informieren. Zustellungen von Mitteilungen und Erklärungen durch SMATRICS an den Auftraggeber können rechtswirksam an die vom Auftraggeber zuletzt an SMATRICS bekannt gegebenen Daten (Adresse und / oder E-Mail-Adresse) erfolgen.
    2. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Mitteilungen / Erklärungen / und Rechnungen durch SMATRICS in elektronischer Form an die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse zu und verzichtet auf die Zustellung in Papierform per Post oder Telefax.
       
  11. Haftung und Schadenersatz
    1. Die Haftung von SMATRICS für leichte Fahrlässigkeit ist - mit Ausnahme von Personenschäden – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung von SMATRICS für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber, Telekomdienstleister und auch Stromlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von SMATRICS. SMATRICS haftet daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen.
    2. Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte vom Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt.
    3. SMATRICS haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung der Installationen und Geräte bzw. durch Manipulation der von SMATRICS zur Verfügung gestellten Geräte durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht werden.
    4. Der Auftraggeber ist für die technische Sicherheit der von ihm verwendeten Kabel, Buchsen, Adaptern, Zwischenstücke selbst verantwortlich. Es dürfen nur den technischen Sicherheitsnormen entsprechende Teile an die Ladestation angesteckt werden.
    5. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nicht berechtigte Personen keinen Zugriff auf die SMATRICS Ladekarten oder die online Zugangsdaten haben. SMATRICS übernimmt keine Haftung für die missbräuchliche Verwendung der RFID-Ladekarten oder online Zugangsdaten durch nicht berechtigte Personen. SMATRICS übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber von Kunden von SMATRICS oder von Kunden von Roaming-Partnern von SMATRICS zugefügt werden. Der Auftraggeber hat sich an den Schädiger selbst zu halten.
    6. Im Falle eines unberechtigten Abstehens von einem bereits geschlossenen Vertrag (insbesondere unberechtigter Rücktritt, unberechtigte außerordentliche Kündigung) des Auftraggebers ist SMATRICS berechtigt vom Auftraggeber die nachweisbaren Kosten und Aufwände, mindestens jedoch 15 % der jeweils vom unberechtigten Abstehen betroffenen Auftragssumme zu verlangen.
       
  12. Vertraulichkeit
    1. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die durch die andere Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Materialien, die von einer Vertragspartei im Rahmen des Vertrags oder während der Vertragsanbahnung in mündlicher, schriftlicher, körperlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden und nicht öffentlich sowie geschützt sind, ein Betriebsgeheimnis darstellen oder aufgrund ihrer Natur vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch jegliche Informationen oder Unterlagen, ungeachtet ihrer Form, welche ganz oder teilweise aus den im vorangegangenen Satz beschriebenen Informationen oder Materialien abgeleitet werden.
       
  13. Compliance, Anti-Korruption
    1. Die Vertragsparteien bekennen sich zu fairen Geschäftspraktiken und lehnen jede Form von Korruption und Bestechung ab. Aus diesem gemeinsamen Verständnis heraus verpflichten sich die Vertragsparteien zur strikten Einhaltung ihrer jeweils internen Compliance-Vorschriften und der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen. Dementsprechend verpflichten die Vertragsparteien sich und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, dem Vertragsverhältnis und der Vertragserfüllung, insbesondere keine unzulässigen Vorteile irgendwelcher Art anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren bzw. zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
    2. Die Vertragsparteien erwarten, dass sich auch Dritte, deren sie sich bei der Erfüllung des Vertrags bedienen, entsprechend verhalten und verpflichten sich, auch auf deren rechtskonformes Verhalten hinzuwirken.
    3. Weiters bestätigen die Vertragsparteien, dass der Vertrag ausschließlich im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes abgewickelt wird.
       
  14. Höhere Gewalt
    1. Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflicht­ungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen, Pandemien und sonstige Umstände, die von der nicht erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
       
  15. Kündigung aus wichtigem Grund
    1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
      1. der Auftraggeber einer Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Verstreichen der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt;
      2. ein Partner gegen Bestimmungen aus dem Vertrag trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist verstößt;
      3. über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse/Vermögen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verweigert bzw. ein eingeleitetes Verfahren beendet wird;
      4. die Vorauszahlungen / Sicherheiten gemäß diesem Vertrag trotz Aufforderung nicht fristgerecht geleistet werden;
      5. die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen ohne Verschulden der kündigenden Vertragspartei erlöschen.
         
  16. Stromversorgung, Behördliche Bewilligungen, Zustimmungen
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die unterbrechungsfreie Versorgung der Ladeinfrastruktur mit elektrischer Energie sicherzustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ladestation ohne Einverständnis von SMATRICS auszuschalten oder die Stromversorgung zu unterbrechen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Stromversorgung auch nicht von allfälligen Geschäftspartnern des Auftraggebers unterbrochen wird oder die Ladestation von diesen ausgeschalten wird.
    2. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass dem Auftraggeber die Bezahlung des örtliche Netzbetreiber und des Stromlieferanten für die Versorgung der Ladeinfrastruktur mit elektrischer Energie obliegt. Dies betrifft insbesondere die Systemnutzungsentgelte (vor allem Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Messentgelt, Netzbereitstellungsentgelt), die Pauschalen und Beiträge für die Förderung von Ökostrom und KWK und die Energiepreise und Abgaben. Erfolgt die Versorgung aus der elektrischen Anlage eines Geschäftspartners des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten zu bezahlen. All diese Kosten sind kein Bestandteil der im Vertrag angegebenen Entgelte und daher – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
    3. Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen oder Anzeigen betreffend der Ladeinfrastruktur (wie Bauanzeige, Baugenehmigung, Betriebsanlagengenehmigung etc.) sind vom Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuholen bzw. abzuschließen.
    4. Ist der Auftraggeber nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft(en), hat dieser auch die notwendige Zustimmungserklärung der (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft(en) für Installation, Montage bzw. die Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur am oben genannten Standort einzuholen. Bei Bedarf steht dem Auftraggeber ein Muster für eine solche Zustimmungserklärung unter www.smatrics.com/musterzustimmungserklaerung zur Verfügung.
       
  17. Rechte und Obliegenheiten
    1. SMATRICS ist zur Leistungserbringung jederzeit freier und ungehinderter Zutritt zu allen Teilen der Liegenschaft zur Erfüllung des Vertrags zu gewähren. Sollte bei einem vereinbarten Termin kein Zutritt zu der Liegenschaft möglich sein, werden dadurch entstandene Aufwendungen in Rechnung gestellt.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zum Schutz der Nutzer der jeweiligen Ladeinfrastruktur notwendigen Maßnahmen (zB Schneeräumung) rechtsverbindlich sicherzustellen.
    3. Der Auftraggeber wird SMATRICS unverzüglich, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus, von Vorhaben, welche eine Ladestation bzw. die Benutzbarkeit dieser Ladestation (auch einzelner Ladepunkte) betreffen, in Kenntnis setzen.
       
  18. Schlussbestimmungen
    1. SMATRICS ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Vertrags zu beauftragen.
    2. Als Ausnahme von Punkt 12 – Vertraulichkeit – gilt, dass SMATRICS berechtigt ist, den Auftraggeber als Referenzkunden für Marketingzwecke zu nennen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine solche Referenz ausdrücklich schriftlich abgelehnt.
    3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die von SMATRICS zuletzt bekannte E-Mail Adresse sowie von SMATRICS an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis. 
    4. Die Nichtgeltendmachung von Rechten – auch über einen längeren Zeitraum hinweg – bedeutet nicht, dass SMATRICS auf deren Geltendmachung, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, für die Zukunft oder die Vergangenheit (auch nicht schlüssig) verzichtet.
    5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrags.
    6. SMATRICS ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend ohne Zustimmung des Auftraggebers auf verbundene Unternehmen iSd § 189a Z 8 UGB zu überbinden.
    7. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht.
    8. Es ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMATRICS für Lieferungen und Leistungen (Österreich)

Stand: ab 01.12.2023

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  1. Geltungsbereich und Vertragsänderungen
    1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Verträge zwischen der SMATRICS GmbH & Co KG (nachstehend „SMATRICS“) und dem Auftraggeber, soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
    2. Diese AGB richten sich sowohl an Konsumenten als auch an Unternehmer. Soweit der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen als Unternehmer bestellt, gelten die AGB auch für alle späteren Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert erwähnt werden.
    3. Allfällige Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Abschluss und Abwicklung eines unter Zugrundelegung dieser AGB abgeschlossenen Vertrags wird die Anwendung von Geschäfts- und / oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers ausgeschlossen.
    4. SMATRICS kündigt dem Auftraggeber Änderungen des Vertrags, insbesondere auch Änderungen der Entgelte bzw. Änderungen dieser AGB mindesten zwei Monate im Voraus schriftlich an. Sollte der Kunde der Vertragsänderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von SMATRICS zustimmen, hat SMATRICS das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.
    5. Änderungen der Entgelte gegenüber Auftraggebern, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind (Unternehmer) sind im Rahmen der Ziffer 3.4 AGB zulässig und dort geregelt.
    6. Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen der AGB bzw. des Vertrags. Derartige Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
       
  2. Vertragsgegenstand
    1. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Lieferungen (z.B. Wallbox bzw. Hardware und / oder Zubehör) und Leistungen (z.B. Installation einer Wallbox bzw. Hardware, Betrieb einer Wallbox bzw. Hardware) durch SMATRICS.
    2. Inhalt und Umfang der von SMATRICS geschuldeten Lieferungen und Leistungen richten sich nach der im Vertrag von SMATRICS angegebenen Leistungsbeschreibung. Für den Fall, dass der Leistungsgegenstand (auch) die Installation von Hardware umfasst, ist SMATRICS oder der von SMATRICS zur Leistungserbringung beauftragte Elektroinstallateur nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgehen.
    3. Die Erbringung von Netzdienstleistungen und / oder Stromliefertätigkeiten und / oder Telekommunikations-Dienstleistungen sind nicht Vertragsgegenstand. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Netzbedingungen, der Bedingungen der Telekomdienstleister und sonstiger in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen durch SMATRICS relevanten Verträge und anwendbaren technischen Standards verantwortlich. Die Leistungen von SMATRICS setzen einen aufrechten Netzzugang und eine aufrechte Strombelieferung sowie – hinsichtlich der SMATRICS Mobile-App – eine aufrechte Internetverbindung voraus. Eine Haftung von SMATRICS (Schlecht- oder Nichterfüllung, Schadenersatz, etc.) ist daher in den Fällen mangelnder Stromversorgung, Netzdienstleistung oder Telekommunikations-Dienstleistungen ausgeschlossen.
  1. Entgelte (Preise) und Änderung der Entgelte
    1. Sämtliche angegebenen Entgelte sind Bruttopreise (inklusive 20 % Umsatzsteuer).
    2. Etwaige Kosten für den Versand zum Auftraggeber sowie weitere Kosten (z.B. Kosten eines Zahlungsdienstleisters etc.) werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt.
    3. Nicht in den angegebenen Entgelten enthalten sind sonstige Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren, Beiträge, Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung unvermeidbar und ohne Einfluss von SMATRICS entstehen und zu deren Aufwendung und / oder Tragung SMATRICS auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist bzw. wird. SMATRICS ist berechtigt, diese Kosten – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – an den Auftraggeber zu verrechnen.
    4. SMATRICS ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, bei Auftraggebern, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, die Preise angemessen und nach billigem Ermessen zu ändern. Wurde eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist SMATRICS berechtigt, die Preise nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu ändern. Vorstehendes gilt nicht für eine allfällig vereinbarte Indexierung. Änderungen der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers SMATRICS schriftlich mitteilen, dass er die neuen Entgelte nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die geänderten Entgelte ab dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt – der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – Wirksamkeit, und der Vertrag wird zu den geänderten Entgelten fortgesetzt. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Auftraggeber SMATRICS jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrags entstehenden Verpflichtungen zu den alten Bedingungen zu erfüllen.
       
  2. Widerrufsrecht
    1. Die Rechte auf Widerruf des Vertrags bzw. auf Rücktritt vom Vertragsanbot und Vertrag finden sich unter https://smatrics.com/de-AT/widerrufsinfo angeführt und stehen nur Auftraggebern offen, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind.
       
  3. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
    1. Von SMATRICS erbrachte Lieferungen und/oder Leistungen werden nach deren Erbringung von SMATRICS zur Abrechnung gebracht. Die Verrechnung von laufenden Services erfolgt monatlich im Nachhinein durch SMATRICS.
    2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, sind die Rechnungen von SMATRICS innerhalb von 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    3. Der Auftraggeber kann die Bezahlung der SMATRICS-Rechnungen per Überweisung oder per Lastschriftverfahren nach Erteilung eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats vornehmen. Zahlungen des Auftraggebers werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. SMATRICS wird allfällige nicht durch Aufrechnung getilgte Gutschriftsbeträge binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift auf eine vom Auftraggeber bekannt zu gebende Bankverbindung im SEPA-Raum zur Anweisung bringen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Spesen im Zusammenhang mit der Zahlung oder Gutschriften.
    4. Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben oder Fehlbeträge rückerstattet bzw. sofort zur Zahlung fällig.
    5. Für Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, gilt: Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rechnungen sind innerhalb eines Monats ab Rechnungserhalt schriftlich an SMATRICS zu richten, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt. Einwendungen sind schriftlich zu erheben und haben jene Rechnungsposition konkret zu bezeichnen, hinsichtlich der die Richtigkeit vom Auftraggeber bezweifelt wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Mithilfe bei der Aufklärung von Einwendungen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrags, das Unterlassen von fristgerechten Einwendungen nicht die Geltendmachung von Forderungen durch den Auftraggeber.
    6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen von SMATRICS mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Das Recht von Konsumenten im Sinne des KSchG, ihre Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, bleibt für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von SMATRICS oder für Gegenforderungen unberührt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Konsumenten stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von SMATRICS anerkannt worden sind.
    7. Bei verschuldetem Zahlungsverzug von Auftraggebern, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind, ist SMATRICS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug von Unternehmern werden 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Verzugszinsen hinausgehende verschuldete Verzugsschäden zu verrechnen.
  1. Lieferung und Annahmeverzug bei Hardware
    1. SMATRICS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
    2. Soweit der Auftraggeber Konsument im Sinne des KSchG ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Hardware auf den Auftraggeber über.
    3. Sofern keine Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, gilt für Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, dass, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Hardware auf den Auftraggeber über geht, sobald die Hardware an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zum Zwecke der Versendung das Lager von SMATRICS verlassen haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SMATRICS weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Hardware bei dem Auftraggeber übernommen hat. Alle Lieferungen erfolgen von Europa aus.
    4. Sofern auch Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Hardware mit der durchzuführenden Abnahme auf den Auftraggeber über.
    5. Für Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, gilt: Ungeachtet von § 1052 ABGB ist SMATRICS berechtigt, Vorauszahlung in angemessener Höhe zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen könnte, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn SMATRICS Grund zur Annahme hat, dass ein solches bald eröffnet wird. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt mindestens das Entgelt für einmalige Leistungen/Lieferungen, zuzüglich allfälliger Entgelte für laufende Services für einen Zeitraum von drei Monaten.
    6. Unabhängig von Punkt 5.5 ist SMATRICS berechtigt gegenüber Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, eine im Ermessen von SMATRICS liegende, Vorauszahlung in Höhe von maximal 30% der Kosten für Einmalleistungen (Summe aus Kosten von Hardware, Dienstleistungen und etwaigen anderen Leistungen) zu verlangen. Vorstehendes gilt auch für (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen für die SMATRICS in Vorleistung getreten ist. SMATRICS ist berechtigt, die Durchführung der von der Vorleistung betroffenen Leistung so lange auszusetzen, bis eine allfällige Vorauszahlung oder eine andere Sicherungsleistung vom Auftraggeber geleistet worden ist.
    7. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, sind Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, verpflichtet dieses auf eigene Kosten zu entsorgen.
       
  2. Mängelrüge
    1. Soweit der Auftraggeber kein Konsument im Sinne des KSchG ist, hat er die Hardware ohne unnötige Verzögerung, jedenfalls binnen 14 Tagen nach Übergabe auf offenkundige Mängel (insbesondere Anzahl und Übereinstimmung der Type mit der Bestellung, von außen sichtbaren Schäden an der Hardware) zu prüfen und diese Mängel bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche auf Gewährleistung, Schadensatz oder Vertragsanfechtung bei SMATRICS schriftlich zu rügen (Mängelrügefrist gemäß § 377 UGB). Für sämtliche sonstigen Mängel gilt eine Mängelrügefrist von 14 Tagen nach deren Erkennbarkeit.
       
  3. Eigentumsvorbehalt
    1. Die bei SMATRICS gekaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber Eigentum der SMATRICS.
       
  4. Durchführung und Abnahme von Installationsleistungen
    1. Sofern Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Installationsleistungen von SMATRICS erfüllt sind. Dazu gehört die Verpflichtung zur Einholung der erforderlichen Bewilligungen und gegebenenfalls die notwendigen Standortvorbereitungen.  
    2. Die Abnahme der Installationsleistungen erfolgt nach Fertigstellung der Installation der Hardware. SMATRICS oder der von SMATRICS mit der Installation beauftragte Elektroinstallateur wird zu diesem Zweck mit dem Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber bevollmächtigten Vertreter ein Abnahmeprotokoll erstellen, in dem die bei Abnahme festgestellten Mängel vermerkt werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    3. SMATRICS kann ausschließlich für Installationsleistungen haftbar gemacht werden, die von SMATRICS oder von dem von SMATRICS mit der Installation beauftragten Elektroinstallateur im Auftrag von SMATRICS durchgeführt wurden. Falls zum Zeitpunkt der Installation oder zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen oder Erweiterungen von Dritten vorgenommen werden, erlischt die Haftung für die gesamte Installation, sofern der Mangel auf die von dem Dritten vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen zurückzuführen ist. Darüber hinaus gilt im Hinblick auf die Haftung von SMATRICS Ziffer 11.3 dieser AGB.
       
  5. Gewährleistung
    1. Die von SMATRICS an keinen Konsumenten im Sinne des KSchG gelieferte Hardware und erbrachten Leistungen unterliegen einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Übergabe/Abnahme der jeweiligen Lieferung/Leistung. Für Auftraggeber, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.
    2. Klarstellend sei festgehalten, dass SMATRICS keine Gewährleistung für Mängel bzw. Schäden auf Grund von unsachgemäßer Bedienung durch den Auftraggeber, durch Dritte, sowie für Verschleiß übernimmt. Sofern an der jeweiligen Hardware ohne vorherige Zustimmung von SMATRICS unsachgemäße Eingriffe oder Reparaturen vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
    3. Sollte der Auftraggeber eine Hardware an SMATRICS unter dem Titel der Gewährleistung senden und SMATRICS kommt zu dem Schluss, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, informiert SMATRICS den Auftraggeber über diesen Umstand. Gleichzeitig wird SMATRICS dem Auftraggeber anbieten, die Hardware gegen Entgelt reparieren zu lassen. Über die Höhe dieses Entgelts wird SMATRICS den Auftraggeber informieren. Sollte der Auftraggeber mit der gesonderten Reparatur nicht einverstanden sein, so wird SMATRICS dem Auftraggeber die Hardware in nicht-repariertem Zustand kostenfrei retournieren.
       
  6. Haftung und Schadenersatz
    1. Die Haftung von SMATRICS für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden und der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten – ausgeschlossen. Eine Haftung von SMATRICS für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist – außer bei Auftraggebern, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind – ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber, Telekomdienstleister und auch Stromlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von SMATRICS. SMATRICS haftet daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen.
    2. Schadenersatzansprüche verjähren – mit Ausnahme von Ansprüchen von Auftraggebern, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind – nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte vom Schädiger und Schaden Kenntnis erlangt.
    3. SMATRICS haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung der Installationen und Geräte bzw. durch Manipulation der Hardware durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht werden.
    4. Der Auftraggeber ist für die technische Sicherheit der von ihm verwendeten Kabel, Buchsen, Adaptern, Zwischenstücke selbst verantwortlich. Es dürfen nur den technischen Sicherheitsnormen entsprechende Teile an die SMATRICS Hardware angesteckt werden.
    5. Für Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, gilt: Im Falle eines unberechtigten Abstehens von einem bereits geschlossenen Vertrag (insbesondere unberechtigter Rücktritt, unberechtigte außerordentliche Kündigung) des Auftraggebers ist SMATRICS berechtigt vom Auftraggeber die nachweisbaren Kosten und Aufwände, mindestens jedoch 15 % der jeweils vom unberechtigten Abstehen betroffenen Auftragssumme zu verlangen.
       
  7. Höhere Gewalt
    1. Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügung­en, Pandemien und sonstige Umstände, die von der nicht erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
       
  8. Kündigung aus wichtigem Grund
    1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
      • der Auftraggeber einer Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Verstreichen der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt;
      • über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse/Vermögen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verweigert bzw. ein eingeleitetes Verfahren beendet wird;
      • die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen ohne Verschulden der kündigenden Vertragspartei erlöschen;
      • der Auftraggeber Installationen bzw. Geräte missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß nutzt.
       
  9. Daten, Zustimmung zum E-Mail Verkehr
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SMATRICS über Änder­ungen seiner Firma, seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, der Ansprechpartner und dessen/deren Kontaktinformationen sowie über alle anderen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten ohne Verzögerung schriftlich zu informieren. Zustellungen von Mitteilungen und Erklärungen durch SMATRICS an den Auftraggeber können rechtswirksam an die vom Auftraggeber zuletzt an SMATRICS bekannt gegebenen Daten (Adresse und / oder E-Mail-Adresse) erfolgen.
    2. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Mitteilungen / Erklärungen / und Rechnungen durch SMATRICS in elektronischer Form an die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse zu und verzichtet auf die Zustellung in Papierform per Post oder Telefax. Der Auftraggeber kann die Zustimmung zum Rechnungsversand per E-Mail jederzeit gegenüber SMATRICS widerrufen.
       
  10. Behördliche Bewilligungen, Zustimmungen
    1. Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand (wie Bauanzeige, Baugenehmigung, etc.) sind vom Auftraggeber als Konsenswerber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuholen bzw. abzuschließen.
    2. Ist der Auftraggeber nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft(en), hat dieser auch die notwendige Zustimmungserklärung der (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft(en) für Installation, Montage bzw. die Inbetriebnahme der Hardware einzuholen. Bei Bedarf steht ein Muster für eine solche Zustimmungserklärung unter www.smatrics.com/musterzustimmungserklaerung zur Verfügung.
       
  11. Rechte und Obliegenheiten
    1. Der Auftraggeber hat SMATRICS zur Leistungserbringung jederzeit freien und ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Liegenschaft zur Erfüllung des Vertrags zu gewähren. Sollte bei einem vereinbarten Termin kein Zutritt zu der Liegenschaft möglich sein, werden dadurch entstandene Aufwendungen in Rechnung gestellt.
    2. Die Vertragsparteien werden sich wechselweise zeitgerecht, spätestens jedoch vierzehn Tage im Voraus von Vorhaben, welche die Hardware bzw. die Benutzbarkeit dieser betreffen, in Kenntnis setzen.
       
  12. Schlussbestimmungen
    1. SMATRICS ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Vertrags zu beauftragen.
    2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und / oder dieser AGB bedürfen unbeschadet der Ziffern 1.4 und 3.4  zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die von SMATRICS zuletzt bekannte E-Mail Adresse sowie von SMATRICS an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis.
    3. Die Nichtgeltendmachung von Rechten – auch über einen längeren Zeitraum hinweg – bedeutet nicht, dass SMATRICS auf deren Geltendmachung, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, für die Zukunft oder die Vergangenheit (auch nicht schlüssig) verzichtet.
    4. Soweit der Auftraggeber kein Konsument im Sinne des KSchG ist, gilt: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrages.
    5. SMATRICS ist – außer bei Auftraggebern, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind – berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend ohne Zustimmung des Auftraggebers auf verbundene Unternehmen iSd § 189a Z 8 UGB zu überbinden.
    6. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht. Für Klagen gegen Auftraggeber, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind, gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG.
    7. Es ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen. Bei Konsumenten gilt die Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
       
  13. Alternative Streitbeilegung
    1. Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
    2. SMATRICS ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software als Dienstleistung von SMATRICS (Österreich)

Stand: ab 01.06.2022

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  1. UMFANG UND AUFBAU DIESES VERTRAGS
    1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für Software als Dienstleistung („SaaS“) gelten für die von SMATRICS (einschließlich sämtlicher verbundener Unternehmen) zur Verfügung gestellten SaaS-Dienste und sind für den Kunden und weitere Nutzer anzuwenden, die vom Kunden einen Zugriff auf die SaaS-Dienste erhalten haben oder die SaaS-Dienste aufgrund einer Nahebeziehung (zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsverhältnisses) nutzen („autorisierte Nutzer“).
    2. Die Einzelheiten der SaaS-Dienste sind im Bestellformular oder in sonstigen Vereinbarungen angeführt. Jede Bestellung oder sonstige Vereinbarung stellt einen separaten und verbindlichen Vertrag dar, der den Bedingungen dieser AGB unterliegt.
       
  2. GEWÄHRUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN DES KUNDEN
    1. Gemäß der Bestimmungen und Bedingungen im Bestellformular oder einer sonstigen Vereinbarung gewährt SMATRICS dem Kunden und den autorisierten Nutzern ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares Recht, während der Vertragslaufzeit auf die SaaS-Dienste vertragsgemäß zuzugreifen und diese vertragsgemäß zu nutzen.
    2. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für

      (i) die Prüfung der Eignung der SaaS-Dienste für seine Geschäftszwecke und die autorisierten Nutzer,
      (ii) die Übereinstimmung des Zugriffs und der Nutzung der SaaS-Dienste des Kunden und der autorisierten Nutzer mit den geltenden Rechtsvorschriften und den vertraglichen Bedingungen.
       
    3. Der Kunde ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder in anderer elektronischer Form durch SMATRICS genehmigt, nicht berechtigt, sein Recht zu lizenzieren, unterlizenzieren, verkaufen, weiterverkaufen, übertragen, abtreten, vertreiben oder anderweitig verwerten, indem er Dritten (außer den autorisierten Nutzern) den Zugang oder die Nutzung zur Verfügung stellt.
    4. Der Kunde ist für sämtliche Nutzungen der SaaS-Dienste durch diejenigen verantwortlich, die über die Anmeldedaten des Kunden Zugriff auf die SaaS-Dienste haben, sowie für die Sicherstellung, dass die autorisierten Nutzer weder Benutzernamen, Passwörter oder andere Zugangsdaten oder Authentifizierungsdetails umgehen oder preisgeben, noch andere Sicherheitsmaßnahmen der SaaS-Dienste beeinflussen oder stören.
    5. Der Kunde muss wirtschaftlich angemessene Sicherheitsstandards für seine Nutzung der SaaS-Dienste sowie der autorisierten Nutzer einhalten. Insbesondere hat der Kunde eine branchenübliche Virenschutzsoftware einzusetzen. Der Kunde hat SMATRICS unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er Kenntnis über eine Verletzung oder eine drohende Verletzung der Bestimmungen dieses Punkts 2 oder über eine Verletzung oder eine drohende Verletzung von Sicherheitsvorschriften, einschließlich des Versuchs eines Dritten, sich unbefugten Zugang zu den für die Bereitstellung der SaaS-Dienste verwendeten Systemen zu verschaffen, erlangt.
    6. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung des Quellcodes besteht nicht. Der Kunde verpflichtet sich, den Quellcode des SaaS-Dienstes nicht zu dekompilieren oder sich anderweitig über den Quellcode Kenntnis zu verschaffen.
       
  3. RECHTE UND PFLICHTEN VON SMATRICS
    1. SMATRICS hat die SaaS-Dienste an den Kunden und die autorisierten Nutzer in Übereinstimmung mit der Bestellung oder der sonstigen Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt SMATRICS dem Kunden und den autorisierten Nutzern technischen Support und Wartungsleistungen in Übereinstimmung mit der Bestellung oder der sonstigen Vereinbarung zur Verfügung.
    2. SMATRICS ergreift angemessene und geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Kundeninhalte vor zufälligem, unbefugtem oder unrechtmäßigem Zugriff, Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. 
    3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass SMATRICS den Zugang und die Nutzung der SaaS-Dienste durch den Kunden und den autorisierten Nutzern analysieren darf, um das Produkt stetig zu verbessern.
    4. Unter Umständen muss SMATRICS Updates oder Änderungen an den SaaS-Diensten vornehmen, die gemäß der Bestellung oder einer sonstigen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. SMATRICS ist jedoch nicht berechtigt, Updates oder andere Änderungen derart vorzunehmen, dass
      (i) die SaaS-Dienste den jeweiligen Leistungsbeschreibungen nicht mehr entsprechen, oder
      (ii) anderweitig den Umfang oder die Qualität der angebotenen Dienste verringern,
      es sei denn, solche Änderungen sind notwendig, damit SMATRICS geltende Rechtsvorschriften einhält.
      SMATRICS hat den Kunden in geeigneter Weise im Voraus über geplante Änderungen an den SaaS-Diensten zu benachrichtigen, die einen wesentlichen Einfluss auf den Zugang oder die Nutzung des betreffenden SaaS-Dienstes des Kunden haben.
    5. SMATRICS ist berechtigt, den Zugang oder die Nutzung sämtlicher oder einzelner Teile der SaaS-Dienste des Kunden und/oder der autorisierten Nutzer (zeitweise) zu unterbrechen oder relevante Inhalte des Kunden zu entfernen, wenn

      (i) solch ein Zugang oder solch eine Nutzung oder solch ein Inhalt ein Sicherheitsrisiko für die SaaS-Dienste darstellt, sich negativ auf die SaaS-Dienste auswirkt, die Rechte oder Interessen Dritter verletzt oder auf andere Weise gegen diese verstoßen,
      (ii) solch ein Zugang oder solch eine Nutzung oder solch ein Inhalt rechtswidrige oder anderweitig untersagte Inhalte oder Aktivitäten umfasst oder SMATRICS einer möglichen Haftung aussetzt, oder
      (iii) wenn SMATRICS nach geltenden Rechtsvorschriften oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde dazu verpflichtet ist.

      Das Recht auf Unterbrechung steht SMATRICS neben dem Recht zur Kündigung gemäß Punkt 14 zu.
       
    6. SMATRICS Ist berechtigt den SaaS-Dienst bei Sicherheits- oder Performanceproblemen zeitweise herunterzufahren oder den Zugang oder die Nutzung sämtlicher oder einzelner Teile und/oder des Kunden oder seiner autorisierten Nutzer zeitweise zu unterbrechen oder relevante Inhalte zu entfernen, um die Sicherheit und Performance des gesamten SaaS Dienstes für andere Nutzer zu gewährleisten.
    7. Falls gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zulässig und unter den gegebenen Umständen nach Ermessen von SMATRICS angemessen, hat SMATRICS den Kunden im Voraus schriftlich über die in den Punkten 3.5 oder 3.6 genannten Unterbrechungen zu benachrichtigen. In einem solchen Fall hat SMATRICS dem Kunden die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen zur Vermeidung einer Unterbrechung zu ergreifen.
       
  1. SERVICE LEVELS FÜR CHARVIS OPERATIONS (CPMS)
    1. SMATRICS hat sämtliche wirtschaftlich angemessenen Bemühungen zu unternehmen, die zumindest die allgemein gültigen Industriestandards erfüllen, um sicherzustellen, dass charVIS Operations dem Kunden 99 % der Zeit in jedem Kalenderjahr zur Verfügung steht. Die Ausfallzeit beträgt daher maximal 1 % der Zeit in jedem Kalenderjahr, wobei eine Notfall-Ausfallzeit und eine geplante Ausfallzeit nicht als Ausfallzeit gelten.
    2. „Ausfallzeit“ bezeichnet die Zeiten, in denen bei einem Server eine mehr als fünf prozentige Benutzerfehlerrate gegeben ist. Benutzerfehler werden unter Verwendung einer Serviceüberwachungssoftware basierend auf Ergebnissen von Ping-Tests, Web-Server-Tests, TCP-Port-Tests und Website-Tests berechnet.
    3. „Notfall-Ausfallzeit“ bezeichnet die Zeiten in denen charVIS Operations kurzfristig nicht verfügbar ist, weil SMATRICS aufgrund einer Risikobewertung zu dem Entschluss gekommen ist, dass eine Schwachstelle einer sofortigen Behebung bedarf.
    4. „Geplante Ausfallzeit“ bezeichnet die Zeiten, in denen charVIS Operations nicht verfügbar ist und bei denen SMATRICS den Kunden fünf (5) Tage vor Beginn dieser Zeiten benachrichtigt. Die geplante Ausfallzeit beträgt nicht mehr als zwölf (12) Stunden pro Kalenderjahr. SMATRICS behält sich das Recht vor, Funktionen und Fehlerbehebungen die kein Ausfallzeiten nach sich ziehen, ohne Benachrichtigung durchzuführen.
       
  1. SERVICE LEVELS DES TECHNISCHEN SUPPORTS
    1. SMATRICS verpflichtet sich, auf Support-Anfragen, die über das Online Support-System von SMATRICS oder an die von SMATRICS kommunizierten Support-E-Mail-Adressen gestellt wurden, innerhalb der Antwortzeit zu antworten.
    2. Die Antwortzeit ist die Zeit, die SMATRICS benötigt, um auf eine Support-Anfrage zu antworten, die durch das Online Support-System von SMATRICS oder an eine von SMATRICS kommunizierte Support-E-Mail-Adresse gestellt wurde. Die Antwortzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde eine Support-Anfrage gestellt hat. Die Antwortzeiten betragen

      (i) bei Support-Anfragen betreffend charVIS Operations-Systemstörungen zwei (2) Stunden und
      (ii) 
      bei allen anderen Support-Anfragen vierundzwanzig (24) Stunden.
       
    3. Die Antwortzeiten kommen während der folgenden Arbeitszeiten (werktags) zur Anwendung:

      Montag - Donnerstag: 9:00 Uhr - 17:00 Uhr
      Freitag: 9:00 Uhr - 14:00 Uhr
       
    4. Eine Anfrage gilt dann als beantwortet, wenn SMATRICS auf die anfängliche Anfrage des Kunden geantwortet hat. Dies kann in Form eines E-Mails oder Telefonanrufes sein, um entweder eine Lösung vorzuschlagen oder um weitere Informationen anzufordern.
    5. Systemstörungen gemäß Punkt 5.2(i) sind Störungen, welche den tatsächlichen Betrieb des Ladenetzes unmöglich machen (z. B. Systemausfall, Störung der Authentifizierung). Störungen der Hardware, des Fahrzeugs, von Drittsystemen des Kunden oder dergleichen sind keine Systemstörungen.
       
  2. UPDATES UND AKTUALISIERUNGEN
    1. SMATRICS entwickelt die SaaS-Dienste laufend weiter. Im Rahmen von Minor Releases werden Bug-Fixes und Verbesserungen der Funktionalitäten eingeführt. Major Releases sind entweder kostenfrei oder kostenpflichtig. Ein Major Release ist insbesondere dann kostenpflichtig, wenn mit diesem Major Release neue Funktionalitäten einhergehen. Im Fall von kostenpflichtigen Major Releases hat der Kunde die Möglichkeit, einen Major Release abzulehnen und somit den SaaS-Dienst in seiner bisherigen Gestalt weiter zu benutzen. Die Inhalte und Zeitintervalle diesbezüglich werden von SMATRICS vorgegeben. SMATRICS hat, außerhalb von gesetzlich verpflichtenden Fällen, keine Pflicht, Minor Releases oder Major Releases bereitzustellen. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG ist ausgeschlossen.
    2. SMATRICS wird den Kunden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl über Minor Releases, als auch über Major Releases und gegebenenfalls über dessen Kosten verständigen.

 

  1. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    1. Der Kunde hat die in der Bestellung oder die in den sonstigen Vereinbarungen bestimmten Entgelte zu zahlen. Die Entgelte sind in Euro und exklusive sämtlicher anwendbaren Abgaben und Steuern angegeben. Der Kunde trägt alle ihn treffenden Steuern und Abgaben in Zusammenhang mit der Bestellung.
    2. Die Verrechnung der Entgelte beginnt am Tag der (elektronischen) Zusendung der für die Leistungserbringung erforderlichen Zugangsdaten durch SMATRICS an den Kunden oder, sofern ein ladestationsspezifisches Entgelt zu bezahlen ist, mit der Inbetriebnahme . Wenn der Vertrag nicht am ersten Tag eines Monats beginnt, wird das monatliche Entgelte für den ersten Monat anteilsmäßig pro Tag, gemessen an einem ganzen monatlichen Entgelt, für den Zeitraum zwischen der Lieferung und dem ersten Tag des Folgemonats in Rechnung gestellt.
    3. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich im Folgemonat für den Vormonat. Falls in der Bestellung oder sonstigen Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, sind die Entgelte innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungslegung durch SMATRICS fällig und zahlbar. Die Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail oder per Post zugesendet.
    4. Die Entgelte können von SMATRICS während des Zeitraumes der in diesem Vertrag vereinbarten Mindestvertragslaufzeit (Punkt 14.1) nicht geändert werden. Nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit können die Entgelte von SMATRICS, wie unten beschrieben, geändert werden.
    5. SMATRICS ist berechtigt, die Entgelte zu ändern („Preisänderung“). SMATRICS kündigt dem Kunden Preisänderungen drei Monate im Voraus an. Falls der Kunde dieser Preisänderung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Preisänderung zustimmt, hat SMATRICS das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
       
  2. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS VON SMATRICS
    1. SMATRICS (und/oder etwaige Lizenzgeber von SMATRICS) ist Eigentümer sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere sämtlicher Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz und des Markenschutzgesetzes an den vertragsgegenständlichen Leistungen, Systemen, der Software sowie weiteren Inhalten und Materialien, die bei der Bereitstellung der SaaS-Dienste verwendet werden.
    2. Außer den in diesen AGB dem Kunden und den autorisierten Nutzern des Kunden ausdrücklich eingeräumten Rechte gewähren diese AGB dem Kunden oder den autorisierten Nutzern keinerlei Rechte am geistigen Eigentum von SMATRICS (und/oder von etwaigen Lizenzgebern von SMATRICS).
       
  3. INHALTE UND BEREITGESTELLTE DATEN DES KUNDEN
    1. Der Kunde und die autorisierten Nutzer sind für ihre in Verbindung mit der Nutzung der SaaS-Dienste der SMATRICS bereitgestellten Inhalte und Daten ausschließlich und alleine verantwortlich.
       
  4. GEWÄHRLEISTUNG
    1. SMATRICS gewährleistet, dass die SaaS-Dienste in allen wesentlichen Punkten der jeweiligen Bestellung oder der sonstigen Vereinbarung entsprechen.
    2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel

      (i) in Zusammenhang mit einem nicht-vertragsgemäßem oder nicht den Anweisungen von SMATRICS entsprechenden Zugang oder Nutzung der SaaS-Dienste durch den Kunden oder der autorisierten Nutzer steht;
      (ii) in Zusammenhang mit einer Modifikationen oder Änderungen an den SaaS-Diensten oder den Systemen, der Software oder anderen darin enthaltenen Inhalten oder Materialien durch den Kunden oder seiner autorisierten Nutzer steht.
       
    3. SMATRICS haftet nicht für Negativabweichungen von der vertraglich vereinbarten Dienstleistungsqualität („Qualitätsabweichung“) der SaaS-Dienste oder der Service-Levels, die außerhalb des Einflussbereichs von SMATRICS liegen, einschließlich aber nicht begrenzt, auf solche Umstände, die in Verbindung mit der Erfüllung oder der Nichterfüllung von Dienstleistungen Dritter stehen, wie insbesondere von Cloud-Dienstleistern.
    4. Im Falle einer Qualitätsabweichung hat der Kunde SMATRICS nach Feststellung der Qualitätsabweichung unverzüglich, nicht später als vierzehn (14) Tage, schriftlich unter Darlegung der Qualitätsabweichung zu benachrichtigen.
    5. Sollte SMATRICS die Qualitätsabweichung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der in Punkt 10.4 beschriebenen Benachrichtigung durch wirtschaftlich angemessene Bemühungen beheben können, so kann jede Partei die jeweilige von der Qualitätsabweichung betroffene Bestellung oder sonstige Vereinbarung, durch ordentliche Kündigung beenden.
    6. Neben dem Recht auf Kündigung hat vorbehaltlich der Regelungen in Punkt 10.5 keine der Parteien einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der Qualitätsabweichung der SaaS-Dienste.
    7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Der Kunde trägt die Beweislast für Mängel oder Qualitätsabweichungen.
       
  5. HAFTUNG
    1. Die Haftung von SMATRICS für leichte Fahrlässigkeit ist – sofern gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
    2. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von SMATRICS ist – sofern gesetzlich zulässig – für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen und insgesamt der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt.
    3. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
       
  6. FORDERUNGEN DRITTER
    1. Der Kunde hat SMATRICS und seine verbundenen Unternehmen (i.S.d. § 189a Z 8 UGB) und Lizenzgeber (auf eigene Kosten) gegen Ansprüche Dritter  schad- und klaglos zu halten, die im Zusammenhang mit

      (i) einer gesetz- oder vorschriftswidrigen oder gegen die Bestimmungen der Bestellung oder sonstiger Vereinbarung schuldhaft verstoßende Nutzung von SaaS-Diensten durch den Kunden oder der autorisierten Nutzer stehen, oder
      (ii) der Behauptung stehen, dass der Inhalt des Kunden oder der autorisierten Nutzer schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, gegen diese verstößt oder sich diese Rechte widerrechtlich angeeignet hat, oder

      Das Vorstehende gilt unabhängig davon, ob ein solcher Schaden durch das Verhalten des Kunden oder eines autorisierten Nutzer oder durch das Verhalten eines Dritten, der die Zugangsdaten des Kunden oder eines autorisierten Nutzers verwendet, verursacht wurde, wenn der Kunde oder der autorisierte Nutzer die Zugangsdaten fahrlässig zur Verfügung gestellt oder fahrlässig Zugangsdaten gewählt hat, die leicht zu hacken sind.
       
  7. VERTRAGSSTRAFE
    1. Der Kunde ist für jeden einzelnen Fall der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums von SMATRICS (oder seinen Lizenzgebern, wenn anwendbar) oder der Verletzung der unter Punkt 15 genannten Rechte, zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe von € 50.000,00 verpflichtet.
    2. SMATRICS behält sich vor, weitere Ansprüche geltend zu machen, insbesondere Schadenersatz oder Unterlassung. Die Vertragsstrafe wird auf einen eventuell vom Kunden zu leistenden weitergehenden Schadensersatz angerechnet.

 

  1. VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
    1. Sofern nichts anderes vereinbart, wird der Vertrag mit einer Laufzeit von vierundzwanzig (24) Monate ab Inkrafttreten des Vertrages („Mindestvertragslaufzeit“) abgeschlossen. Nach Ablauf des Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag für eine unbestimmte Zeit, sofern der Vertrag nicht von einer der Parteien gemäß Punkt 14.2 gekündigt wird.
    2. Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Nach Ende der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden (31. März, 30. Juni, 30. Oktober, 31. Dezember).
    3. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere die beharrliche Verletzung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrags, trotz schriftlicher Mahnung zur Behebung des vertragswidrigen Zustands der anderen Partei.
    4. Mit dem Wirksamkeitsdatum des Ablaufs oder der Kündigung des Vertragsverhältnisses

      (i) hat der Kunde den Zugang und die Nutzung der SaaS-Dienste zu beenden und sicherzustellen, dass die autorisierten Nutzer ebenso den Zugang und die Nutzung der SaaS-Dienste sofort und endgültig beenden,
      (ii) werden SIM-Karten von SMATRICS deaktiviert.
       
      1. ​​​​​​​Gespeicherten Kundeninhalte werden von SMATRICS unverzüglich gelöscht oder anonymisiert, sofern SMATRICS nicht zur weiteren Verarbeitung berechtig oder verpflichtet ist. Ebenso veranlasst SMARTICS die Löschung oder Anonymisierung der bei etwaigen Dienstleistern.
         
    5. ​​​​​​​SMATRICS bietet gegen gesondertes Entgelt Unterstützungsleistungen an, um die ordnungsgemäße Beendigung der Nutzung der SaaS-Dienste durch den Kunden zu erleichtern und/oder den Kunden beim Wechsel zu einem anderen Anbieter zu unterstützen („Demigrationsunterstützung“). Die Modalitäten (insbesondere Umfang und die vom Kunden zu zahlenden Kosten der Demigrationsunterstützungen) sind vom Kunden und SMATRICS gesondert zu vereinbaren. Ohne einer gesonderten Vereinbarung ist SMATRICS nicht zur Leistung von Demigrationsunterstützungen verpflichtet.
      1. ​​​​​​​Sofern nicht in der gesonderten Vereinbarung anderes vereinbart, verrechnet SMATRICS für die an den Kunden durch SMATRICS erbrachte Demigrationsunterstützung die zu dem Zeitpunkt der Anfrage der Demigrationsunterstützung geltenden Preise.
      2. ​​​​​​​Sollte die Beendigung des Vertrags aus einem Verschulden des Kunden resultieren, kann SMATRICS von dem Kunden einen angemessenen Vorschuss für die von SMATRICS zu erbringende Demigrationsunterstützung verlangen.
         
  2. VERTRAULICHKEIT
    1. ​​​​​​​Jede Partei ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die durch den anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Materialien, die von einer Partei im Rahmen des Vertrages oder während der Vertragsanbahnung in mündlicher, schriftlicher, körperlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden und nicht öffentlich sowie geschützt sind, ein Betriebsgeheimnis darstellen oder aufgrund ihrer Natur vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch jegliche Informationen oder Unterlagen, ungeachtet ihrer Form, welche ganz oder teilweise aus den im vorangegangenen Satz beschriebenen Informationen oder Materialien abgeleitet werden
       
  3. COMPLIANCE, ANTI-KORRUPTION
    1. ​​​​​​​Die Parteien bekennen sich zu fairen Geschäftspraktiken und lehnen jede Form von Korruption und Bestechung ab. Aus diesem gemeinsamen Verständnis heraus verpflichten sich die Parteien zur strikten Einhaltung ihrer jeweils internen Compliance-Vorschriften und der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen. Dementsprechend verpflichten die Parteien sich und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, dem Vertragsverhältnis und der Vertragserfüllung, insbesondere keine unzulässigen Vorteile irgendwelcher Art anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren bzw. zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
    2. Die Parteien erwarten, dass sich auch Dritte, deren sie sich bei der Erfüllung des Vertrags bedienen, entsprechend verhalten und verpflichten sich, auch auf deren rechtskonformes Verhalten hinzuwirken.
       
  4. HÖHERE GEWALT​​​​​​​
    1. Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen, Pandemien und sonstige Umstände, die von der nicht erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.

 

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN​​​​​​​
    1. SMATRICS Ist, unbeschadet des Punkts 15, berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu nennen. Hierzu ist SMATRICS berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu verwenden. Der Kunde räumt SMATRICS hiermit alle Rechte dazu ein.
    2. Die Verzögerung oder Unterlassung bei der Ausübung eines einer Partei zustehenden Rechts gilt nicht als Rechtsverzicht dieser Partei.
    3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die Adresse info@smatrics.com sowie von SMATRICS an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis. Weiters gilt das Schriftformerfordernis als erfüllt, wenn der Auftraggeber Eingaben via einer von SMATRICS zur Verfügung gestellten Software an SMATRICS übermittelt und/oder auf einem Touchscreen eines Endgerätes (Smart-Phone, Laptops, etc.) unterfertigt. Die digitalisierte Form der vom Auftraggeber geleisteten Unterschrift und die Reproduktion einer solchen Unterschrift werden vom Auftraggeber als Nachweis seiner Unterschrift anerkannt.
    4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrages.
    5. SMATRICS ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu überbinden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden.
    6. Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche und ausdrückliche Zustimmung von SMATRICS das Vertragsverhältnis nicht abtreten oder irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses delegieren oder unterlizenzieren.  Jeder Versuch, dies unter Verletzung dieser Bestimmung zu tun, ist unwirksam und nichtig. Das Vertragsverhältnis ist für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger und zugelassenen Zessionare bindend und wirksam.
    7. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht.
    8. Es ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.
    9. Änderung der rechtlichen Situation. Falls sich die rechtliche Situation nach dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags für die Bereitstellung der Dienstleistungen durch SMATRICS ändern sollte, werden sich die Parteien bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, so dass SMATRICS seine vertraglichen Leistungen unter diesen geänderten rechtlichen Bedingungen erbringen kann.

AGB für Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMATRICS betreffend Ladelösungen für Unternehmen (Deutschland)

Stand: ab 01.12.2023

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  1. Geltungsbereich und Vertragsänderungen
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SMATRICS (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die SMATRICS GmbH & Co KG (nachstehend „SMATRICS“ oder „Auftragnehmer“) mit einem Auftraggeber schließt, der Unternehmer iSd § 14 BGB ist (nachfolgend „Vertrag“).
    2. Inhalt und Umfang der von SMATRICS geschuldeten Lieferungen und Leistungen richten sich nach der von SMATRICS angegebenen Leistungsbeschreibung.
    3. Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von SMATRICS nicht – auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung – anerkannt, es sei denn, SMATRICS hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten einzelnen Vertrag und nicht für andere abgeschlossene Verträge, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
    4. SMATRICS kündigt Änderungen des Vertrags, insbesondere auch Preisänderungen oder Änderungen dieser AGB dem Auftraggeber mindesten drei Monate im Voraus schriftlich an. Sollte der Auftraggeber der Vertragsänderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von SMATRICS zustimmen, hat SMATRICS das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.
    5. Änderung der Roaming-Partner sowie Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere 24h Ladehotline, Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen der AGB oder des Vertrags. Derartige Änderungen können dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.
       
  2. Vertragsschluss
    1. Angebote und Kostenvoranschläge von SMATRICS sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
    2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Auftraggeber die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch SMATRICS zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Design- und Formänderungen der Hardware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Auftraggeber ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
       
  3. Preise
    1. Sämtliche angegebenen Entgelte sind Nettopreise in Euro (exklusive gesetzlich geltender Umsatzsteuer).
    2. Die gesetzliche Umsatzsteuer, sonstige Steuern und Abgaben sind nicht im Preis enthalten und werden in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen.
       
  4. Sicherheiten, Zahlung, Aufrechnung, Zahlungsverzug
    1. SMATRICS ist berechtigt, laufende Services monatlich abzurechnen, sowie die Abrechnung einmaliger Lieferungen/Leistungen nach deren Erbringung vorzunehmen. Die monatlichen Entgelte für laufende Services fallen für jeden begonnenen Monat an. SMATRICS wird für etwaige Gutschriftbeträge monatlich Gutschriften ausstellen.
    2. Die Verrechnung der monatlichen Entgelte für den Betrieb einer Ladestation beginnt ab der Inbetriebnahme der Ladestation. Die Verrechnung der sonstigen monatlichen Entgelte beginnt mit der jeweiligen Übergabe, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt Betreffend Nutzung der 24h Ladehotline oder der SMATRICS App haben Anrufer bzw. Nutzer die Kosten ihres Telekommunikationsanbieters (Handy-Tarife, Internet-Tarife) selbst zu tragen.
    3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
    4. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn SMATRICS über den vollständigen Rechnungsbetrag verfügen kann.
    5. Der Auftraggeber kann die Bezahlung von SMATRICS-Rechnungen per Überweisung oder per Lastschriftverfahren nach Erteilung eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats vornehmen. Zahlungen des Auftraggebers werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. SMATRICS wird etwaige nicht durch Aufrechnung getilgte Gutschriftbeträge binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift auf eine vom Auftraggeber bekannt zu gebende Bankverbindung zur Anweisung bringen.
    6. Ungeachtet von § 321 BGB ist SMATRICS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von SMATRICS durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber die Bezahlung offener Forderungen von SMATRICS verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von SMATRICS bestehen.
    7. Unabhängig von Punkt 4.6 ist SMATRICS berechtigt gegenüber dem Auftraggeber, eine im Ermessen von SMATRICS liegende, Vorauszahlung in Höhe von maximal 30% der Kosten für Einmalleistungen (Summe aus Kosten von Hardware, Dienstleistungen und etwaigen anderen Leistungen) zu verlangen. Vorstehendes gilt auch für (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen für die SMATRICS in Vorleistung getreten ist.
    8. SMATRICS ist berechtigt, die Durchführung der von der Vorleistung betroffenen Leistung so lange auszusetzen, bis eine allfällige Vorauszahlung oder eine andere Sicherungsleistung vom Auftraggeber geleistet worden ist.
    9. Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben zurückerstattet und/oder Fehlbeträge nach Rechnungsstellung durch SMATRICS zur Zahlung fällig, wobei SMATRICS ein Respiro von 10 Bankarbeitstagen eingeräumt wird. SMATRICS ist berechtigt, Leistungen, die der Auftraggeber, ein Mitarbeiter des Auftraggebers oder eine sonstige Person, denen der Auftraggeber Zugang zu den Leistungen von SMATRICS z.B. mittels Überlassung einer SMATRICS Ladekarte verschafft hat, nach Vertragsende in Anspruch genommenen (wie Laden an Ladestationen) hat, in Rechnung zu stellen. Für die nach Vertragsbeendigung in Anspruch genommenen Leistungen hat der Auftraggeber das im Zeitpunkt der Inanspruchnahme marktübliche Entgelt zu bezahlen.
    10. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    11. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmen. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Verzugszinsen hinausgehende Verzugsschäden in Rechnung zu stellen.
       
  5. Lieferung und Annahmeverzug
    1. Für den Umfang der Leistung ist der jeweilige Einzelvertrag bzw. die Auftragsbestätigung von SMATRICS maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von SMATRICS in Textform. Technische Konstruktions- und Formänderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind.
    2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
    3. Soweit Installations-/Montageleistungen (nachfolgend: „Installationsleistungen“) Vertragsbestandteil sind, entscheidet SMATRICS, welches Personal von SMATRICS zur Erfüllung und Abwicklung der Installationsleistungen eingesetzt wird und behält sich deren jederzeitigen Austausch vor. SMATRICS ist ferner berechtigt, die Installationsleistungen durch Subunternehmer zu erfüllen, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers dem nicht entgegenstehen.
    4. Die Vereinbarung von verbindlichen Liefer- bzw. Installationsfristen (nachfolgend: „Lieferfristen“) bedarf der Schriftform. Sofern solche Lieferfristen nicht ausdrücklich vereinbart wurden, stellen Angaben von SMATRICS über die voraussichtliche Dauer unverbindliche Leistungsfristen dar.
    5. Ist die Lieferfrist nach Tagen, Wochen Monaten oder Jahren bestimmt, so beginnt sie mit Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
    6. Sofern der Auftraggeber von ihm zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Ausführungseinzelheiten und Freigaben nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt beigebracht hat und sofern nicht alle technischen Fragen geklärt sind, verlängert sich die Lieferzeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Ausführungseinzelheiten und Freigaben  beigebracht hat plus einer angemessenen Dauer.
    7. Vereinbarte Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Liefergegenstände bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen haben oder SMATRICS die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von SMATRICS.
    8. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber dieses auf eigene Kosten zu entsorgen.
       
  6. Gefahrübergang
    1. Sofern keine Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den Auftraggeber über, sobald die Liefergegenstände an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zum Zwecke der Versendung das Lager von SMATRICS verlassen haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SMATRICS weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Liefergegenstände bei dem Auftraggeber übernommen hat. Alle Lieferungen erfolgen von Europa aus.
    2. Sofern auch Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit der durchzuführenden Abnahme auf den Auftraggeber über.
    3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann SMATRICS den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Liefergegenstände, insgesamt höchstens 5 % des Nettopreises der Liefergegenstände. Dies gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber ihm obliegende oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehraufwendungskosten bleibt SMATRICS unbenommen.
    4. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
       
  7. Abnahme
    1. Soweit Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, hat nach Beendigung der Installationsleistungen eine Abnahme stattzufinden.
    2. Die Abnahme wird während der gewöhnlichen Arbeitszeit durchgeführt.
    3. SMATRICS erstellt ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Vertragspartnern – oder dessen befugten Vertretern – n zu unterzeichnen ist.
    4. Etwaige in das Abnahmeprotokoll aufgenommene Mängel werden von SMATRICS innerhalb angemessener Zeit beseitigt. SMATRICS wird den Auftraggeber die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzeigen.
    5. Bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
       
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Die bei SMATRICS gekaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Nebenforderungen durch den Auftraggeber Eigentum der SMATRICS (Eigentumsvorbehalt). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die gekaufte Hardware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist SMATRICS nach Mahnung und entsprechender Androhung zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt von SMATRICS stehenden Vorbehaltsware berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Sobald SMATRICS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Liefervertrag zurücktritt, ist SMATRICS jederzeit auch ohne Androhung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Nach einem Rücktritt und nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist SMATRICS zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die gegenüber SMATRICS bestehenden Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
    4. Der Auftraggeber hat SMATRICS über eventuelle Zugriffe auf die Vorbehaltsware durch Dritte, insbesondere über Pfändungen, sofort zu unterrichten. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SMATRICS die durch die Abwehr des Zugriffs entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber hierfür gegenüber SMATRICS.
       
  9. Mängelrüge
    1. Sofern Installationsleistungen nicht Vertragsbestandteil sind, setzen die kaufrechtlichen Mängelrechte des Auftraggebers voraus, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Liefergegenstände bei Erhalt überprüft und SMATRICS offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Übergabe der Liefergegenstände schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Auftraggeber SMATRICS unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
    2. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei SMATRICS maßgeblich ist.
    3. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SMATRICS für den Mangel ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an SMATRICS schriftlich zu beschreiben.
       
  10. Gewährleistung und Haftung
    1. Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs des Liefergegenstands.
    2. Bei Mängeln an den Liefergegenständen ist SMATRICS nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Liefergegenstände bzw. Herstellung eines neuen Werkes berechtigt.
    3. Mängelrechte bestehen ferner nicht
      • bei natürlichem Verschleiß;
      • bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte;
      • bei Nichtbeachtung der Betriebsanweisung;
      • bei Beschaffenheiten der Liefergegenstände oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
      • bei Beschaffenheiten der Liefergegenstände oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Liefergegenstände außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
    4. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet SMATRICS unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SMATRICS nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten und Unmöglichkeit ist die Haftung von SMATRICS auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
    5. Der Auftraggeber ist für die technische Sicherheit der von ihm verwendeten Kabel, Buchsen, Adaptern, Zwischenstücke selbst verantwortlich. Es dürfen nur den technischen Sicherheitsnormen entsprechende Teile an die SMATRICS Ladestation angesteckt werden.
    6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nicht berechtigte Personen keinen Zugriff auf die SMATRICS Ladekarten oder die online Zugangsdaten haben. SMATRICS übernimmt keine Haftung für die missbräuchliche Verwendung der RFID-Ladekarten oder online Zugangsdaten durch nicht berechtigte Personen. SMATRICS übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber von Kunden von SMATRICS oder Kunden von Roaming-Partnern von SMATRICS zugefügt werden. Der Auftraggeber hat sich an den Schädiger selbst zu halten.
    7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 12 Monate und beginnt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. mit Abnahme der Installationsleistung. Sofern die Nacherfüllung nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Liefergegenstände beruhen. Die unbeschränkte Haftung von SMATRICS für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt.
    8. Wenn kein Gewährleistungsfall vorliegt, verrechnet SMATRICS dem Auftraggeber für die zur Behebung von Störungen vorgenommenen Schritte die entstandenen Kosten gemäß aktuell gültigen Preisen bzw. gemäß Angebot von SMATRICS.
    9. Im Falle eines unberechtigten Abstehens von einem bereits geschlossenen Vertrag (insbesondere unberechtigter Rücktritt, unberechtigte außerordentliche Kündigung) des Auftraggebers ist SMATRICS berechtigt vom Auftraggeber die nachweisbaren Kosten und Aufwände, mindestens jedoch 15 % der jeweils vom unberechtigten Abstehen betroffenen Auftragssumme zu verlangen.
       
  11.   Daten, Zustimmung zum E-Mail Verkehr
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SMATRICS über Änderungen seiner Firma, seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, der Ansprechpartner und dessen/deren Kontaktinformationen sowie über alle anderen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten ohne Verzögerung schriftlich zu informieren. Zustellungen von Mitteilungen und Erklärungen durch SMATRICS an den Auftraggeber können rechtswirksam an die vom Auftraggeber SMATRICS zuletzt  mitgeteilten Kontaktdaten (Adresse und / oder E-Mail-Adresse) erfolgen. 
    2. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Mitteilungen / Erklärungen / und Rechnungen durch SMATRICS in elektronischer Form an die von ihm mitgeteilte E-Mail Adresse zu und verzichtet auf die Zustellung in Papierform per Post oder Telefax.
       
  12. Vertraulichkeit
    1. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die durch die andere Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Materialien, die von einer Vertragspartei im Rahmen des Vertrags oder während der Vertragsanbahnung in mündlicher, schriftlicher, körperlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden und nicht öffentlich sowie geschützt sind, ein Betriebsgeheimnis darstellen oder aufgrund ihrer Natur vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch jegliche Informationen oder Unterlagen, ungeachtet ihrer Form, welche ganz oder teilweise aus den im vorangegangenen Satz beschriebenen Informationen oder Materialien abgeleitet werden.
       
  13. Compliance, Anti-Korruption
    1. Die Vertragsparteienbekennen sich zu fairen Geschäftspraktiken und lehnen jede Form von Korruption und Bestechung ab. Aus diesem gemeinsamen Verständnis heraus verpflichten sich die Vertragspartner zur strikten Einhaltung ihrer jeweils internen Compliance-Vorschriften und der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen. Dementsprechend verpflichten die Vertragsparteien sich und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, dem Vertragsverhältnis und der Vertragserfüllung, insbesondere keine unzulässigen Vorteile irgendwelcher Art anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren bzw. zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
    2. Die Vertragsparteienerwarten, dass sich auch Dritte, deren sie sich bei der Erfüllung des Vertrags bedienen, entsprechend verhalten und verpflichten sich, auch auf deren rechtskonformes Verhalten hinzuwirken.
    3. Darüber hinaus bestätigen die Vertragsparteien, dass der Vertrag ausschließlich im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes abgewickelt wird.
       
  14. Höhere Gewalt
    1. Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen und Anordnungen, insbesondere Quarantäneanordnungen, Epidemien und Pandemien sowie sonstige Umstände, die von der erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
       
  15. Kündigung aus wichtigem Grund
    1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bzw. den betroffenen Einzelvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
      • der Auftraggeber einer Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Verstreichenlassen einer dem Auftraggeber gesetzten Nachfrist nicht nachkommt;
      • ein Vertragspartner gegen Bestimmungen aus diesem Vertrag oder einem zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Einzelvertrag nach Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Frist zur Beseitigung / Unterlassung der Vertragsverletzung verstößt;
      • Vorauszahlungen / Sicherheiten gemäß diesem Vertrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgerecht geleistet werden;
      • die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen / Genehmigungen ohne Verschulden der kündigenden Vertragspartei erlöschen oder nach deren Erlöschen nicht mehr erteilt werden.
       
  16. Stromversorgung, Behördliche Bewilligungen, Zustimmungen
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die unterbrechungsfreie Versorgung der Ladeinfrastruktur mit elektrischer Energie sicherzustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ladestation ohne Einverständnis von SMATRICS auszuschalten oder die Stromversorgung zu unterbrechen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Stromversorgung auch nicht von allfälligen Geschäftspartnern des Auftraggebers unterbrochen wird oder die Ladestation von diesen ausgeschalten wird.
    2. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass dem Auftraggeber die Bezahlung des örtliche Netzbetreiber und des Stromlieferanten für die Versorgung der Ladeinfrastruktur mit elektrischer Energie obliegt. Dies betrifft insbesondere die Systemnutzungsentgelte (z.B. Netznutzungsentgelt, , Netzbereitstellungsentgelt), die Pauschalen und Beiträge für die Förderung von Ökostrom und KWK und die Energiepreise und Abgaben. Erfolgt die Versorgung aus der elektrischen Anlage eines Geschäftspartners des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten zu bezahlen. All diese Kosten sind kein Bestandteil der im Vertrag angegebenen Entgelte und daher – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
    3. Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen oder Anzeigen betreffend der Ladeinfrastruktur (wie Bauanzeige, Baugenehmigung, Betriebsanlagengenehmigung etc.) sind vom Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuholen bzw. abzuschließen.
    4. Ist der Auftraggeber nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft(en), hat dieser auch die notwendige Zustimmungserklärung der (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft(en) für Installation, Montage bzw. die Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur am oben genannten Standort einzuholen. Bei Bedarf steht dem Auftraggeber ein Muster für eine solche Zustimmungserklärung unter www.smatrics.com/musterzustimmungserklaerung zur Verfügung.
       
  17. Rechte und Obliegenheiten
    1. SMATRICS ist zur Leistungserbringung jederzeit freier und ungehinderter Zutritt zu allen Teilen der Liegenschaft zur Erfüllung des Vertrags zu gewähren. Sollte bei einem vereinbarten Termin kein Zutritt zu der Liegenschaft möglich sein, werden dadurch entstandene Aufwendungen in Rechnung gestellt.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zum Schutz der Nutzer der jeweiligen Ladeinfrastruktur notwendigen Maßnahmen (zB Schneeräumung) rechtsverbindlich sicherzustellen.
    3. Der Auftraggeber wird SMATRICS unverzüglich, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus, von Vorhaben, welche eine Ladestation bzw. die Benutzbarkeit dieser Ladestation (auch einzelner Ladepunkte) betreffen, in Kenntnis setzen.
       
  18. Schlussbestimmungen
    1. SMATRICS ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Vertrags zu beauftragen.
    2. Als Ausnahme von Punkt 12 – Vertraulichkeit – gilt, dass SMATRICS berechtigt ist, den Auftraggeber als Referenzkunden für Marketingzwecke zu nennen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine solche Referenznennung ausdrücklich schriftlich abgelehnt.
    3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die von SMATRICS zuletzt bekannte E-Mail Adresse sowie von SMATRICS an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis.
    4. Die Nichtgeltendmachung von Rechten – auch über einen längeren Zeitraum hinweg – bedeutet nicht, dass SMATRICS auf deren Geltendmachung, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, für die Zukunft oder die Vergangenheit (auch nicht schlüssig) verzichtet.
    5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrags.
    6. SMATRICS ist ohne Zustimmung durch den Auftraggeber berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf verbundene Unternehmen iSd § 15 AktG zu überbinden.
    7. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.
    8. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMATRICS für Lieferungen und Leistungen (Deutschland)

Stand: ab 01.12.2023

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  1.   Geltungsbereich, Auftraggeber und Vertragsänderung
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) kommen für Verträge zwischen Auftraggeber und

      ​​SMATRICS GmbH & Co KG
      Europaplatz 2 / Stiege 4,
      1150 Wien,
      Österreich
      E-Mail: info@smatrics.com
      Telefon: +43 (0) 1 5322 400
      Fax: +43 (0) 1 5322 400 55609
      (nachfolgend „SMATRICS“),
      eingetragen im Handelsregister des Handelsgerichts Wien unter FN 386728 v,
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ATU67499209,

      zur Anwendung.
       
    2. Die AGB richten sich sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer. Soweit der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen als Unternehmer bestellt, gelten die AGB auch für alle späteren Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert erwähnt werden.
    3. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    4. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, SMATRICS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn SMATRICS eine Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
    5. SMATRICS kündigt Änderungen des Vertrags, insbesondere auch Preisänderungen oder Änderungen dieser AGB dem Auftraggeber mindesten drei Monate im Voraus schriftlich an. Sollte der Auftraggeber der Vertragsänderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von SMATRICS zustimmen, hat SMATRICS das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.
    6. Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen der AGB oder des Vertrags. Derartige Änderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen.
       
  2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
    1. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Lieferungen (z.B. Lieferung von Wallbox bzw. Hardware und / oder Zubehör [nachstehend zusammen als „Hardware“ bezeichnet]) und/oder Leistungen (z.B. Installation einer Wallbox bzw. Hardware, Betrieb einer Wallbox bzw. Hardware) durch SMATRICS.
    2. Inhalt und Umfang der von SMATRICS geschuldeten Lieferungen und Leistungen richten sich nach der im Vertrag von SMATRICS angegebenen Leistungsbeschreibung. Für den Fall, dass der Leistungsgegenstand (auch) die Installation von Hardware umfasst, ist SMATRICS oder der von SMATRICS zur Leistungserbringung beauftragte Elektroinstallateur nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgehen.
    3. Die Erbringung von Netzdienstleistungen und / oder Stromliefertätigkeiten und / oder Telekommunikations-Dienstleistungen sind nicht Vertragsgegenstand. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Netzbedingungen, der Bedingungen der Telekomdienstleister und sonstiger in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen durch SMATRICS relevanten Verträge und anwendbaren technischen Standards verantwortlich. Die Leistungen von SMATRICS setzen jeweils einen funktionsfähigen Netzzugang und eine aufrechte Strombelieferung sowie – hinsichtlich der SMATRICS Mobile-App –Internetverbindung voraus. Eine Haftung von SMATRICS (Schlecht- oder Nichterfüllung, Schadenersatz, etc.) ist daher in den Fällen mangelnder Stromversorgung, Netzdienstleistung oder Telekommunikations-Dienstleistungen ausgeschlossen.
       
  3. Widerruf- und Rücktrittsrecht
    1. Die Rechte auf Widerruf des Vertrags bzw. auf Rücktritt von Vertragsanbot und Vertrag finden sich unter https://smatrics.com/de-AT/widerrufsinfo und stehen nur Kunden offen, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
       
  4. Lieferung / Leistung
    1. SMATRICS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
       
  5. Gefahrübergang
    1. Soweit der Auftraggeber eine Hardware als Verbraucher bestellt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Hardware auf den Auftraggeber über.
    2. Soweit der Auftraggeber die Hardware als Unternehmer bestellt, gelten im Hinblick auf den Gefahrübergang die nachfolgenden Bestimmungen:
      1. Sofern keine Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Hardware auf den Auftraggeber über, sobald die Hardware an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zum Zwecke der Versendung das Lager von SMATRICS verlassen haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SMATRICS weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Hardware bei dem Auftraggeber übernommen hat. Alle Lieferungen erfolgen von Europa aus.
      2. Sofern auch Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Hardware mit der durchzuführenden Abnahme auf den Auftraggeber über.
      3. Ist SMATRICS mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber SMATRICS dazu auffordern, die Lieferung/Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist zu erbringen. Der Auftraggeber ist erst nach Ablauf dieser Frist und der Erklärung seines Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
      4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann SMATRICS den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises des Lieferwertes, höchstens jedoch 5 % des Nettopreises des Lieferwertes. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringen Schadens bleibt sowohl SMATRICS als auch dem Auftraggeber vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Hardware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
      5. Angelieferte Hardware ist von dem Auftraggeber unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
         
  6. Preise / Versandkosten
    1. Alle von SMATRICS angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Etwaige Kosten für den Versand zum Auftraggeber sowie weitere Kosten (z.B. Kosten eines Zahlungsdienstleisters etc.) werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt.
       
  7. Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten; Aufrechnung
    1. Der Auftraggeber kann die Bezahlung der SMATRICS Rechnungen per Überweisung oder per Lastschriftverfahren nach Erteilung eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats vornehmen.
    2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, sind die Rechnungen von SMATRICS innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    3. Von SMATRICS erbrachte Lieferungen und/oder Leistungen werden entsprechend der vom Auftraggeber angenommenen Angebote von SMATRICS zur Abrechnung gebracht. Die Verrechnung von laufenden Services erfolgt monatlich im Nachhinein durch SMATRICS.
    4. Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben von SMATRICS an den Auftraggeber zurückerstattet oder noch offene Zahlbeträge dem Auftraggeber von SMATRICS in Rechnung gestellt.
    5. Hat der Auftraggeber den Vertrag als Unternehmer abgeschlossen, gilt: Ungeachtet von § 321 BGB ist SMATRICS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von SMATRICS durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber die Bezahlung offener Forderungen von SMATRICS verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von SMATRICS bestehen.
    6. Unabhängig von Punkt 7.5 ist SMATRICS berechtigt gegenüber einem Auftraggeber, der den Vertrag als Unternehmer abgeschlossen hat, eine im Ermessen von SMATRICS liegende, Vorauszahlung in Höhe von maximal 30% der Kosten für Einmalleistungen (Summe aus Kosten von Hardware, Dienstleistungen und etwaigen anderen Leistungen) zu verlangen. Vorstehendes gilt auch für (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen für die SMATRICS in Vorleistung getreten ist. SMATRICS ist berechtigt, die Durchführung der von der Vorleistung betroffenen Leistung so lange auszusetzen, bis eine allfällige Vorauszahlung oder eine andere Sicherungsleistung vom Auftraggeber geleistet worden ist.
       
  8. Abnahme
    1. Sofern Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung der Installation der Hardware. SMATRICS oder der von SMATRICS mit der Installation beauftragte Elektroinstallateur wird zu diesem Zweck mit dem Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber bevollmächtigten Vertreter ein Abnahmeprotokoll erstellen, in dem die bei Abnahme festgestellten Mängel vermerkt werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    2. SMATRICS kann ausschließlich für Installationsleistungen haftbar gemacht werden, die von SMATRICS oder von dem von SMATRICS mit der Installation beauftragten Elektroinstallateur im Auftrag von SMATRICS durchgeführt wurden. Falls im Zeitpunkt der Installation oder zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen oder Erweiterungen von Dritten vorgenommen werden, erlischt die Haftung für die gesamte Installation der Hardware, sofern der Mangel an der Hardware auf die von dem Dritten vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen zurückzuführen ist. Darüber hinaus gilt im Hinblick auf die Haftung von SMATRICS Ziffer 10.4 dieser AGB.
       
  9. Haftung
    1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet SMATRICS unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SMATRICS nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten und Unmöglichkeit ist die Haftung von SMATRICS auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
    2. Sofern der Auftraggeber den Vertrag mit SMATRICS als Unternehmer abschließt, gilt: Im Falle eines unberechtigten Abstehens von einem bereits geschlossenen Vertrag (insbesondere unberechtigter Rücktritt, unberechtigte außerordentliche Kündigung) des Auftraggebers ist SMATRICS berechtigt vom Auftraggeber die nachweisbaren Kosten und Aufwände, mindestens jedoch 15 % der jeweils vom unberechtigten Abstehen betroffenen Auftragssumme zu verlangen.
       
  10. Gewährleistung
    1. Schließt der Auftraggeber den Vertrag mit SMATRICS als Verbraucher ab, verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.
    2. Sofern der Auftraggeber den Vertrag mit SMATRICS als Unternehmer abschließt, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und beginnt mit Übergabe oder mit Abnahme der jeweiligen Leistung. Sofern die Nacherfüllung nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Gewährleistungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der gelieferten Hardware beruhen.
    3. Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
    4. Mängelrechte bestehen nicht

      • bei natürlichem Verschleiß;
      • bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte;
      • bei Nichtbeachtung der Betriebsanweisung;
      • bei Beschaffenheiten der gelieferten Hardware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
      • bei Beschaffenheiten der gelieferten Hardware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Hardware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
       
    5. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, gelten im Hinblick auf Mängel des der gelieferten Hardware ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 10.5:
      1. Sofern Installationsleistungen nicht Vertragsbestandteil sind, setzen die kaufrechtlichen Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere der gelieferten Hardware bei Erhalt überprüft und SMATRICS offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Empfang der gelieferten Hardware schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Auftraggeber SMATRICS unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
      2. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung oder bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige oder der Rüge bei SMATRICS maßgeblich ist.
      3. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SMATRICS für den Mangel ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an SMATRICS schriftlich zu beschreiben.
         
  11. Eigentumsvorbehalt
    1. Versendet SMATRICS die Hardware vor der vollständigen Kaufpreiszahlung an den Auftraggeber, bleibt die gelieferte Hardware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum von SMATRICS.
    2. Soweit der Auftraggeber die Hardware als Unternehmer bestellt gelten im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt die nachfolgenden Bestimmungen:
      1. ​​​​​​​Die bei SMATRICS gekaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Nebenforderungen durch den Auftraggeber Eigentum der SMATRICS (Eigentumsvorbehalt). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die gekaufte Hardware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
      2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
      3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist SMATRICS nach Mahnung und entsprechender Androhung zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt von SMATRICS stehenden Vorbehaltsware berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Sobald SMATRICS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Liefervertrag zurücktritt, ist SMATRICS jederzeit auch ohne Androhung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Nach einem Rücktritt und nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist SMATRICS zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die gegenüber SMATRICS bestehenden Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
      4. Der Auftraggeber hat SMATRICS über eventuelle Zugriffe auf die Vorbehaltsware durch Dritte, insbesondere über Pfändungen, sofort zu unterrichten. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SMATRICS die durch die Abwehr des Zugriffs entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber hierfür gegenüber SMATRICS.
         
  12. Auftraggeberdaten, Zustimmung zum E-Mail Verkehr
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SMATRICS über Änderungen seiner Firma, seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, der Ansprechpartner und dessen/deren Kontaktinformationen und alle anderen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten ohne schuldhaftes Zögern schriftlich zu informieren. Zustellungen von Mitteilungen und Erklärungen durch SMATRICS an den Auftraggeber können rechtswirksam an die vom Auftraggeber zuletzt an SMATRICS bekannt gegebenen Auftraggeberdaten (Adresse und / oder E-Mail-Adresse) erfolgen. 
    2. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Mitteilungen, Erklärungen und Rechnungen durch SMATRICS in elektronischer Form an die von ihm bekanntgegebene E-Mail Adresse zu. Der Auftraggeber verzichtet auf die Zustellung in Papierform per Post oder Telefax. Der Auftraggeber kann die Zustimmung zum Rechnungsversand per E-Mail jederzeit gegenüber SMATRICS widerrufen.
       
  13. Höhere Gewalt
    1. ​​​​​​​Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen und Anordnungen, insbesondere Quarantäneanordnungen, Epidemien und Pandemien sowie sonstige Umstände, die von der erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
       
  14. Kündigung aus wichtigem Grund​​​​​​​
    1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

      ​​​​​​​• die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen / Genehmigungen ohne Verschulden der kündigenden Vertragspartei erlöschen oder nicht erneut erteilt werden;
      • der Auftraggeber Installationen oder Geräte missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß nutzt.
       
    2. Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand (wie Bauanzeige, Baugenehmigung, etc.) sind vom Auftraggeber als Konsenswerber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuholen bzw. abzuschließen.
    3. Ist der Auftraggeber nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft(en), hat dieser auch die notwendige Zustimmungserklärung der (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft(en) für Installation, Montage bzw. die Inbetriebnahme der Hardware einzuholen. Bei Bedarf steht ein Muster für eine solche Zustimmungserklärung unter www.smatrics.com/musterzustimmungserklaerung zur Verfügung.
    4. Der Auftraggeber hat SMATRICS zur Leistungserbringung jederzeit freien und ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Liegenschaft zur Erfüllung des Vertrags zu gewähren. Sollte bei einem vereinbarten Termin kein Zutritt zu der Liegenschaft möglich sein, werden dadurch entstandene Aufwendungen in Rechnung gestellt.
    5. Die Vertragsparteien werden sich wechselweise zeitgerecht, spätestens jedoch vierzehn Tage im Voraus von Vorhaben, welche die Hardware bzw. die Benutzbarkeit dieser betreffen, in Kenntnis setzen.
       
  15. Schlussbestimmungen​​​​​​​
    1. SMATRICS ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Vertrags zu beauftragen.
    2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), d.h. die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) abgegeben werden. Damit erfüllen Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die von SMATRICS zuletzt bekannte E-Mail Adresse sowie von SMATRICS an eine vom Auftraggeber zuletzt bekanntgegebene E-Mail Adresse des Auftraggebers das Textformerfordernis.
    3. Die Nichtgeltendmachung von Rechten – auch über einen längeren Zeitraum hinweg – bedeutet nicht, dass SMATRICS auf deren Geltendmachung, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, für die Zukunft oder die Vergangenheit (auch nicht schlüssig) verzichtet.
    4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrages.
    5. Hat der Auftraggeber den Vertrag als Unternehmer abgeschlossen, ist SMATRICS  berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend ohne Zustimmung des Auftraggebers auf verbundene Unternehmen iSd § 15 AktG zu überbinden.
    6. Bestellt der Auftraggeber als Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche München.
       
  16. Alternative Streitbeilegung​​​​​​​
    1. Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereits: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
    2. SMATRICS ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software als Dienstleistung von SMATRICS (Deutschland)

Stand: ab 01.06.2022

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  1. UMFANG UND AUFBAU DIESES VERTRAGS
    1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für Software als Dienstleistung („SaaS“) gelten für die von SMATRICS (einschließlich sämtlicher verbundener Unternehmen) zur Verfügung gestellten SaaS-Dienste und sind für den Kunden und weitere Nutzer anzuwenden, die vom Kunden einen Zugriff auf die SaaS-Dienste erhalten haben oder die SaaS-Dienste aufgrund einer Nahebeziehung (zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsverhältnisses) nutzen („autorisierte Nutzer“).
    2. Die Einzelheiten der SaaS-Dienste sind im Bestellformular oder in sonstigen Vereinbarungen angeführt. Jede Bestellung oder sonstige Vereinbarung stellt einen separaten und verbindlichen Vertrag dar, der den Bedingungen dieser AGB unterliegt.
       
  2. GEWÄHRUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN DES KUNDEN
    1. Gemäß der Bestimmungen und Bedingungen im Bestellformular oder einer sonstigen Vereinbarung gewährt SMATRICS dem Kunden und den autorisierten Nutzern ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares Recht, während der Vertragslaufzeit auf die SaaS-Dienste vertragsgemäß zuzugreifen und diese vertragsgemäß zu nutzen.
    2. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für

      (i) die Prüfung der Eignung der SaaS-Dienste für seine Geschäftszwecke und die autorisierten Nutzer,
      (ii) die Übereinstimmung des Zugriffs und der Nutzung der SaaS-Dienste des Kunden und der autorisierten Nutzer mit den geltenden Rechtsvorschriften und den vertraglichen Bedingungen.
       
    3. Der Kunde ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder in anderer elektronischer Form durch SMATRICS genehmigt, nicht berechtigt, sein Recht zu lizenzieren, unterlizenzieren, verkaufen, weiterverkaufen, übertragen, abtreten, vertreiben oder anderweitig verwerten, indem er Dritten (außer den autorisierten Nutzern) den Zugang oder die Nutzung zur Verfügung stellt.
    4. Der Kunde ist für sämtliche Nutzungen der SaaS-Dienste durch diejenigen verantwortlich, die über die Anmeldedaten des Kunden Zugriff auf die SaaS-Dienste haben, sowie für die Sicherstellung, dass die autorisierten Nutzer weder Benutzernamen, Passwörter oder andere Zugangsdaten oder Authentifizierungsdetails umgehen oder preisgeben, noch andere Sicherheitsmaßnahmen der SaaS-Dienste beeinflussen oder stören.
    5. Der Kunde muss wirtschaftlich angemessene Sicherheitsstandards für seine Nutzung der SaaS-Dienste sowie der autorisierten Nutzer einhalten. Insbesondere hat der Kunde eine branchenübliche Virenschutzsoftware einzusetzen. Der Kunde hat SMATRICS unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er Kenntnis über eine Verletzung oder eine drohende Verletzung der Bestimmungen dieses Punkts 2 oder über eine Verletzung oder eine drohende Verletzung von Sicherheitsvorschriften, einschließlich des Versuchs eines Dritten, sich unbefugten Zugang zu den für die Bereitstellung der SaaS-Dienste verwendeten Systemen zu verschaffen, erlangt.
    6. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung des Quellcodes besteht nicht. Der Kunde verpflichtet sich, den Quellcode des SaaS-Dienstes nicht zu dekompilieren oder sich anderweitig über den Quellcode Kenntnis zu verschaffen.
       
  3. RECHTE UND PFLICHTEN VON SMATRICS
    1. SMATRICS hat die SaaS-Dienste an den Kunden und die autorisierten Nutzer in Übereinstimmung mit der Bestellung oder der sonstigen Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt SMATRICS dem Kunden und den autorisierten Nutzern technischen Support und Wartungsleistungen in Übereinstimmung mit der Bestellung oder der sonstigen Vereinbarung zur Verfügung.
    2. SMATRICS ergreift angemessene und geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Kundeninhalte vor zufälligem, unbefugtem oder unrechtmäßigem Zugriff, Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. 
    3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass SMATRICS den Zugang und die Nutzung der SaaS-Dienste durch den Kunden und den autorisierten Nutzern analysieren darf, um das Produkt stetig zu verbessern.
    4. Unter Umständen muss SMATRICS Updates oder Änderungen an den SaaS-Diensten vornehmen, die gemäß der Bestellung oder einer sonstigen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. SMATRICS ist jedoch nicht berechtigt, Updates oder andere Änderungen derart vorzunehmen, dass

      (i) die SaaS-Dienste den jeweiligen Leistungsbeschreibungen nicht mehr entsprechen, oder
      (ii) anderweitig den Umfang oder die Qualität der angebotenen Dienste verringern,

      es sei denn, solche Änderungen sind notwendig, damit SMATRICS geltende Rechtsvorschriften einhält.

      SMATRICS hat den Kunden in geeigneter Weise im Voraus über geplante Änderungen an den SaaS-Diensten zu benachrichtigen, die einen wesentlichen Einfluss auf den Zugang oder die Nutzung des betreffenden SaaS-Dienstes des Kunden haben.
    5. SMATRICS ist berechtigt, den Zugang oder die Nutzung sämtlicher oder einzelner Teile der SaaS-Dienste des Kunden und/oder der autorisierten Nutzer (zeitweise) zu unterbrechen oder relevante Inhalte des Kunden zu entfernen, wenn

      (i) solch ein Zugang oder solch eine Nutzung oder solch ein Inhalt ein Sicherheitsrisiko für die SaaS-Dienste darstellt, sich negativ auf die SaaS-Dienste auswirkt, die Rechte oder Interessen Dritter verletzt oder auf andere Weise gegen diese verstoßen,
      (ii) solch ein Zugang oder solch eine Nutzung oder solch ein Inhalt rechtswidrige oder anderweitig untersagte Inhalte oder Aktivitäten umfasst oder SMATRICS einer möglichen Haftung aussetzt, oder

      (iii) wenn SMATRICS nach geltenden Rechtsvorschriften oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde dazu verpflichtet ist.

      Das Recht auf Unterbrechung steht SMATRICS neben dem Recht zur Kündigung gemäß Punkt 14 zu.
    6. SMATRICS Ist berechtigt den SaaS-Dienst bei Sicherheits- oder Performanceproblemen zeitweise herunterzufahren oder den Zugang oder die Nutzung sämtlicher oder einzelner Teile und/oder des Kunden oder seiner autorisierten Nutzer zeitweise zu unterbrechen oder relevante Inhalte zu entfernen, um die Sicherheit und Performance des gesamten SaaS Dienstes für andere Nutzer zu gewährleisten.
    7. Falls gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zulässig und unter den gegebenen Umständen nach Ermessen von SMATRICS angemessen, hat SMATRICS den Kunden im Voraus schriftlich über die in den Punkten 3.5 oder 3.6 genannten Unterbrechungen zu benachrichtigen. In einem solchen Fall hat SMATRICS dem Kunden die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen zur Vermeidung einer Unterbrechung zu ergreifen.
       
  4. SERVICE LEVELS FÜR CHARVIS OPERATIONS (CPMS)
    1. SMATRICS hat sämtliche wirtschaftlich angemessenen Bemühungen zu unternehmen, die zumindest die allgemein gültigen Industriestandards erfüllen, um sicherzustellen, dass charVIS Operations dem Kunden 99 % der Zeit in jedem Kalenderjahr zur Verfügung steht. Die Ausfallzeit beträgt daher maximal 1 % der Zeit in jedem Kalenderjahr, wobei eine Notfall-Ausfallzeit und eine geplante Ausfallzeit nicht als Ausfallzeit gelten.
    2. „Ausfallzeit“ bezeichnet die Zeiten, in denen bei einem Server eine mehr als fünf prozentige Benutzerfehlerrate gegeben ist. Benutzerfehler werden unter Verwendung einer Serviceüberwachungssoftware basierend auf Ergebnissen von Ping-Tests, Web-Server-Tests, TCP-Port-Tests und Website-Tests berechnet.
    3. „Notfall-Ausfallzeit“ bezeichnet die Zeiten in denen charVIS Operations kurzfristig nicht verfügbar ist, weil SMATRICS aufgrund einer Risikobewertung zu dem Entschluss gekommen ist, dass eine Schwachstelle einer sofortigen Behebung bedarf.
    4. „Geplante Ausfallzeit“ bezeichnet die Zeiten, in denen charVIS Operations nicht verfügbar ist und bei denen SMATRICS den Kunden fünf (5) Tage vor Beginn dieser Zeiten benachrichtigt. Die geplante Ausfallzeit beträgt nicht mehr als zwölf (12) Stunden pro Kalenderjahr. SMATRICS behält sich das Recht vor, Funktionen und Fehlerbehebungen die kein Ausfallzeiten nach sich ziehen, ohne Benachrichtigung durchzuführen.
       
  5. SERVICE LEVELS DES TECHNISCHEN SUPPORTS
    1. SMATRICS verpflichtet sich, auf Support-Anfragen, die über das Online Support-System von SMATRICS oder an die von SMATRICS kommunizierten Support-E-Mail-Adressen gestellt wurden, innerhalb der Antwortzeit zu antworten.
    2. Die Antwortzeit ist die Zeit, die SMATRICS benötigt, um auf eine Support-Anfrage zu antworten, die durch das Online Support-System von SMATRICS oder an eine von SMATRICS kommunizierte Support-E-Mail-Adresse gestellt wurde. Die Antwortzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde eine Support-Anfrage gestellt hat. Die Antwortzeiten betragen

      (i) 
      bei Support-Anfragen betreffend charVIS Operations-Systemstörungen zwei (2) Stunden und
      (ii) bei allen anderen Support-Anfragen vierundzwanzig (24) Stunden.
       
    3. Die Antwortzeiten kommen während der folgenden Arbeitszeiten (werktags) zur Anwendung:

      Montag - Donnerstag: 9:00 Uhr - 17:00 Uhr
      Freitag: 9:00 Uhr - 14:00 Uhr
       
    4. Eine Anfrage gilt dann als beantwortet, wenn SMATRICS auf die anfängliche Anfrage des Kunden geantwortet hat. Dies kann in Form eines E-Mails oder Telefonanrufes sein, um entweder eine Lösung vorzuschlagen oder um weitere Informationen anzufordern.
    5. Systemstörungen gemäß Punkt 5.2(i) sind Störungen, welche den tatsächlichen Betrieb des Ladenetzes unmöglich machen (z. B. Systemausfall, Störung der Authentifizierung). Störungen der Hardware, des Fahrzeugs, von Drittsystemen des Kunden oder dergleichen sind keine Systemstörungen.
       
  6. UPDATES UND AKTUALISIERUNGEN
    1. SMATRICS entwickelt die SaaS-Dienste laufend weiter. Im Rahmen von Minor Releases werden Bug-Fixes und Verbesserungen der Funktionalitäten eingeführt. Major Releases sind entweder kostenfrei oder kostenpflichtig. Ein Major Release ist insbesondere dann kostenpflichtig, wenn mit diesem Major Release neue Funktionalitäten einhergehen. Im Fall von kostenpflichtigen Major Releases hat der Kunde die Möglichkeit, einen Major Release abzulehnen und somit den SaaS-Dienst in seiner bisherigen Gestalt weiter zu benutzen. Die Inhalte und Zeitintervalle diesbezüglich werden von SMATRICS vorgegeben. SMATRICS hat, außerhalb von gesetzlich verpflichtenden Fällen, keine Pflicht, Minor Releases oder Major Releases bereitzustellen.
    2. SMATRICS wird den Kunden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl über Minor Releases, als auch über Major Releases und gegebenenfalls über dessen Kosten verständigen.
       
  7. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    1. Der Kunde hat die in der Bestellung oder die in den sonstigen Vereinbarungen bestimmten Entgelte zu zahlen. Die Entgelte sind in Euro und exklusive sämtlicher anwendbaren Abgaben und Steuern angegeben. Der Kunde trägt alle ihn treffenden Steuern und Abgaben in Zusammenhang mit der Bestellung.
    2. Die Verrechnung der Entgelte beginnt am Tag der (elektronischen) Zusendung der für die Leistungserbringung erforderlichen Zugangsdaten durch SMATRICS an den Kunden oder, sofern ein ladestationsspezifisches Entgelt zu bezahlen ist, mit der Inbetriebnahme . Wenn der Vertrag nicht am ersten Tag eines Monats beginnt, wird das monatliche Entgelte für den ersten Monat anteilsmäßig pro Tag, gemessen an einem ganzen monatlichen Entgelt, für den Zeitraum zwischen der Lieferung und dem ersten Tag des Folgemonats in Rechnung gestellt.
    3. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich im Folgemonat für den Vormonat. Falls in der Bestellung oder sonstigen Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, sind die Entgelte innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungslegung durch SMATRICS fällig und zahlbar. Die Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail oder per Post zugesendet.
    4. Die Entgelte können von SMATRICS während des Zeitraumes der in diesem Vertrag vereinbarten Mindestvertragslaufzeit (Punkt 14.1) nicht geändert werden. Nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit können die Entgelte von SMATRICS, wie unten beschrieben, geändert werden.
    5. SMATRICS ist berechtigt, die Entgelte zu ändern („Preisänderung“). SMATRICS kündigt dem Kunden Preisänderungen drei Monate im Voraus an. Falls der Kunde dieser Preisänderung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Preisänderung zustimmt, hat SMATRICS das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
       
  1. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS VON SMATRICS
    1. SMATRICS (und/oder etwaige Lizenzgeber von SMATRICS) ist Eigentümer sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere sämtlicher Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz und des Markenschutzgesetzes an den vertragsgegenständlichen Leistungen, Systemen, der Software sowie weiteren Inhalten und Materialien, die bei der Bereitstellung der SaaS-Dienste verwendet werden.
    2. Außer den in diesen AGB dem Kunden und den autorisierten Nutzern des Kunden ausdrücklich eingeräumten Rechte gewähren diese AGB dem Kunden oder den autorisierten Nutzern keinerlei Rechte am geistigen Eigentum von SMATRICS (und/oder von etwaigen Lizenzgebern von SMATRICS).
       
  2. INHALTE UND BEREITGESTELLTE DATEN DES KUNDEN
    1. Der Kunde und die autorisierten Nutzer sind für ihre in Verbindung mit der Nutzung der SaaS-Dienste der SMATRICS bereitgestellten Inhalte und Daten ausschließlich und alleine verantwortlich.
       
  3. GEWÄHRLEISTUNG
    1. SMATRICS gewährleistet, dass die SaaS-Dienste in allen wesentlichen Punkten der jeweiligen Bestellung oder der sonstigen Vereinbarung entsprechen.
    2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel

      (i) in Zusammenhang mit einem nicht-vertragsgemäßem oder nicht den Anweisungen von SMATRICS entsprechenden Zugang oder Nutzung der SaaS-Dienste durch den Kunden oder der autorisierten Nutzer steht;
      (ii) in Zusammenhang mit einer Modifikationen oder Änderungen an den SaaS-Diensten oder den Systemen, der Software oder anderen darin enthaltenen Inhalten oder Materialien durch den Kunden oder seiner autorisierten Nutzer steht.
    3. SMATRICS haftet nicht für Negativabweichungen von der vertraglich vereinbarten Dienstleistungsqualität („Qualitätsabweichung“) der SaaS-Dienste oder der Service-Levels, die außerhalb des Einflussbereichs von SMATRICS liegen, einschließlich aber nicht begrenzt, auf solche Umstände, die in Verbindung mit der Erfüllung oder der Nichterfüllung von Dienstleistungen Dritter stehen, wie insbesondere von Cloud-Dienstleistern.
    4. Im Falle einer Qualitätsabweichung hat der Kunde SMATRICS nach Feststellung der Qualitätsabweichung unverzüglich, nicht später als vierzehn (14) Tage, schriftlich unter Darlegung der Qualitätsabweichung zu benachrichtigen.
    5. Sollte SMATRICS die Qualitätsabweichung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der in Punkt 10.4 beschriebenen Benachrichtigung durch wirtschaftlich angemessene Bemühungen beheben können, so kann jede Partei die jeweilige von der Qualitätsabweichung betroffene Bestellung oder sonstige Vereinbarung, durch ordentliche Kündigung beenden.
    6. Neben dem Recht auf Kündigung hat vorbehaltlich der Regelungen in Punkt 10.5 keine der Parteien einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der Qualitätsabweichung der SaaS-Dienste.
    7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Der Kunde trägt die Beweislast für Mängel oder Qualitätsabweichungen.
       
  4. HAFTUNG
    1. SMARTRICS haftet unbeschränkt
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch SMATRICS, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
      2. für Schäden, die auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit zurückzuführen sind,
      3. für Schäden, die auf arglistig verschwiegene Mängel zurückzuführen sind,
      4. für vorsätzlich und grob fahrlässig durch SMATRICS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden,
      5. für vorsätzlich durch sonstige Erfüllungsgehilfen der SMATRICS verursachte Schäden,
      6. für grob fahrlässig verursachte Schäden der sonstigen Erfüllungsgehilfen der SMATRICS nur, wenn es sich um vertragswesentliche Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden und die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren, auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „Vertragswesentliche Pflichten“) oder
      7. für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung Vertragswesentlicher Pflichten durch SMATRICS, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, haftet SMATRICS beschränkt auf den für die Partner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schaden.
    2. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
    3. Schadenersatzforderungen aufgrund von leichter Fahrlässigkeit sind auf die typischerweise hervorsehbaren Schäden beschränkt.
    4. Schadenersatzforderungen des Kunden verjähren innerhalb von 3 Jahren.
       
  5. FORDERUNGEN DRITTER
    1. Der Kunde hat SMATRICS und seine verbundenen Unternehmen (i.S.d. § 15 AktG) und Lizenzgeber auf eigene Kosten gegen Ansprüche Dritter  schad- und klaglos zu halten, die im Zusammenhang mit

      (i) einer gesetz- oder vorschriftswidrigen oder gegen die Bestimmungen der Bestellung oder sonstiger Vereinbarung schuldhaft verstoßende Nutzung von SaaS-Diensten durch den Kunden oder der autorisierten Nutzer stehen, oder
      (ii) der Behauptung stehen, dass der Inhalt des Kunden oder der autorisierten Nutzer schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, gegen diese verstößt oder sich diese Rechte widerrechtlich angeeignet hat, oder
       
    2. Das Vorstehende gilt unabhängig davon, ob ein solcher Schaden durch das Verhalten des Kunden oder eines autorisierten Nutzer oder durch das Verhalten eines Dritten, der die Zugangsdaten des Kunden oder eines autorisierten Nutzers verwendet, verursacht wurde, wenn der Kunde oder der autorisierte Nutzer die Zugangsdaten fahrlässig zur Verfügung gestellt oder fahrlässig Zugangsdaten gewählt hat, die leicht zu hacken sind.
       
  6. VERTRAGSSTRAFE
    1. Der Kunde ist für jeden einzelnen Fall der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums von SMATRICS (oder seinen Lizenzgebern, wenn anwendbar) oder der Verletzung der unter Punkt 15 genannten Rechte, zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe von € 50.000,00 verpflichtet.
    2. SMATRICS behält sich vor, weitere Ansprüche geltend zu machen, insbesondere Schadenersatz oder Unterlassung. Die Vertragsstrafe wird auf einen eventuell vom Kunden zu leistenden weitergehenden Schadensersatz angerechnet.
       
  7. VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
    1. Sofern nichts anderes vereinbart, wird der Vertrag mit einer Laufzeit von vierundzwanzig (24) Monate ab Inkrafttreten des Vertrages („Mindestvertragslaufzeit“) abgeschlossen. Nach Ablauf des Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag für eine unbestimmte Zeit, sofern der Vertrag nicht von einer der Parteien gemäß Punkt 14.2 gekündigt wird.
    2. Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Nach Ende der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden (31. März, 30. Juni, 30. Oktober, 31. Dezember).
    3. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere die beharrliche Verletzung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrags, trotz schriftlicher Mahnung zur Behebung des vertragswidrigen Zustands der anderen Partei.
    4. Mit dem Wirksamkeitsdatum des Ablaufs oder der Kündigung des Vertragsverhältnisses

      (i) hat der Kunde den Zugang und die Nutzung der SaaS-Dienste zu beenden und sicherzustellen, dass die autorisierten Nutzer ebenso den Zugang und die Nutzung der SaaS-Dienste sofort und endgültig beenden,
      (ii) werden SIM-Karten von SMATRICS deaktiviert.
       
      1. ​​​​​​​Gespeicherten Kundeninhalte werden von SMATRICS unverzüglich gelöscht oder anonymisiert, sofern SMATRICS nicht zur weiteren Verarbeitung berechtig oder verpflichtet ist. Ebenso veranlasst SMARTICS die Löschung oder Anonymisierung der bei etwaigen Dienstleistern.
    5. ​​​​​​​​​​​​​​SMATRICS bietet gegen gesondertes Entgelt Unterstützungsleistungen an, um die ordnungsgemäße Beendigung der Nutzung der SaaS-Dienste durch den Kunden zu erleichtern und/oder den Kunden beim Wechsel zu einem anderen Anbieter zu unterstützen („Demigrationsunterstützung“). Die Modalitäten (insbesondere Umfang und die vom Kunden zu zahlenden Kosten der Demigrationsunterstützungen) sind vom Kunden und SMATRICS gesondert zu vereinbaren. Ohne einer gesonderten Vereinbarung ist SMATRICS nicht zur Leistung von Demigrationsunterstützungen verpflichtet.
      1. ​​​​​​​Sofern nicht in der gesonderten Vereinbarung anderes vereinbart, verrechnet SMATRICS für die an den Kunden durch SMATRICS erbrachte Demigrationsunterstützung die zu dem Zeitpunkt der Anfrage der Demigrationsunterstützung geltenden Preise.
      2. Sollte die Beendigung des Vertrags aus einem Verschulden des Kunden resultieren, kann SMATRICS von dem Kunden einen angemessenen Vorschuss für die von SMATRICS zu erbringende Demigrationsunterstützung verlangen.
         
  8. VERTRAULICHKEIT​​​​​​​
    1. Jede Partei ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die durch den anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Materialien, die von einer Partei im Rahmen des Vertrages oder während der Vertragsanbahnung in mündlicher, schriftlicher, körperlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden und nicht öffentlich sowie geschützt sind, ein Betriebsgeheimnis darstellen oder aufgrund ihrer Natur vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch jegliche Informationen oder Unterlagen, ungeachtet ihrer Form, welche ganz oder teilweise aus den im vorangegangenen Satz beschriebenen Informationen oder Materialien abgeleitet werden.
       
  9. COMPLIANCE, ANTI-KORRUPTION​​​​​​​
    1. Die Parteien bekennen sich zu fairen Geschäftspraktiken und lehnen jede Form von Korruption und Bestechung ab. Aus diesem gemeinsamen Verständnis heraus verpflichten sich die Parteien zur strikten Einhaltung ihrer jeweils internen Compliance-Vorschriften und der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen. Dementsprechend verpflichten die Parteien sich und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, dem Vertragsverhältnis und der Vertragserfüllung, insbesondere keine unzulässigen Vorteile irgendwelcher Art anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren bzw. zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
    2. Die Parteien erwarten, dass sich auch Dritte, deren sie sich bei der Erfüllung des Vertrags bedienen, entsprechend verhalten und verpflichten sich, auch auf deren rechtskonformes Verhalten hinzuwirken.
       
  10. HÖHERE GEWALT​​​​​​​
    1. Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen, Pandemien und sonstige Umstände, die von der nicht erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
       
  11. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN​​​​​​​
    1. SMATRICS Ist, unbeschadet des Punkts 15, berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu nennen. Hierzu ist SMATRICS berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu verwenden. Der Kunde räumt SMATRICS hiermit alle Rechte dazu ein.
    2. Die Verzögerung oder Unterlassung bei der Ausübung eines einer Partei zustehenden Rechts gilt nicht als Rechtsverzicht dieser Partei.
    3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die Adresse info@smatrics.com sowie von SMATRICS an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis. Weiters gilt das Schriftformerfordernis als erfüllt, wenn der Auftraggeber Eingaben via einer von SMATRICS zur Verfügung gestellten Software an SMATRICS übermittelt und/oder auf einem Touchscreen eines Endgerätes (Smart-Phone, Laptops, etc.) unterfertigt. Die digitalisierte Form der vom Auftraggeber geleisteten Unterschrift und die Reproduktion einer solchen Unterschrift werden vom Auftraggeber als Nachweis seiner Unterschrift anerkannt.
    4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrages.
    5. SMATRICS ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu überbinden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden.
    6. Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche und ausdrückliche Zustimmung von SMATRICS das Vertragsverhältnis nicht abtreten oder irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses delegieren oder unterlizenzieren.  Jeder Versuch, dies unter Verletzung dieser Bestimmung zu tun, ist unwirksam und nichtig. Das Vertragsverhältnis ist für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger und zugelassenen Zessionare bindend und wirksam.
    7. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und ihrer Durchführung ist München (Deutschland).
    8. Änderung der rechtlichen Situation. Falls sich die rechtliche Situation nach dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags für die Bereitstellung der Dienstleistungen durch SMATRICS ändern sollte, werden sich die Parteien bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, so dass SMATRICS seine vertraglichen Leistungen unter diesen geänderten rechtlichen Bedingungen erbringen kann.

AGB Archiv

Hier finden Sie das Archiv der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SMATRICS für Unternehmenskunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMATRICS betreffend Ladelösungen für Unternehmen

Stand 01.10.2020

Download: AGB als PDF laden.

 

  1. Geltungsbereich und Vertragsänderungen
    1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, deren Inhalt Ladelösungen für Unternehmen hinsichtlich E-Mobilität sind (nachstehend „Vertrag“). Sie regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der SMATRICS GmbH & Co KG (nachstehend „SMATRICS“ oder „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber, soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Im Falle von Widersprüchen, gelten die Bestimmungen des Vertrags vorrangig gegenüber den AGB.
    2. Diese AGB gelten ausschließlich für Vertragsbeziehungen mit Unternehmen iSd § 1 KSchG und richten sich nicht an Verbraucher.
    3. Allfällige Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Abschluss und Abwicklung eines unter Zugrundelegung dieser AGB abgeschlossenen Vertrags wird die Anwendung von Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers ausgeschlossen.
    4. SMATRICS ist berechtigt, den Vertrag bzw. die AGB abzuändern. Änderungen der Entgelte sind im Rahmen des Punktes 2.3 AGB zulässig und dort geregelt. Änderungen des Vertrags werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch SMATRICS mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers SMATRICS schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangt der neue Vertrag zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, Wirksamkeit. Für den Fall des Widerspruchs ist der Auftraggeber weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Vertragsbeendigung entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
    5. Änderung der Roaming-Partner bzw. deren Tarife, sowie Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere 24h Lade­hotline, Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen der AGB bzw. des Vertrags. Derartige Änderungen können dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.
       
  2. Entgelte (Preise) und Änderung der Entgelte
    1. Sämtliche angegebenen Entgelte sind Nettopreise in Euro (exklusive gesetzlich geltender Umsatzsteuer).
    2. Nicht in den angegebenen Entgelten enthalten sind sonstige Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren, Beiträge, sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung unvermeidbar entstehen und zu deren Aufwendung und / oder Tragung SMATRICS auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist bzw. wird (wie Kosten aus dem Bundes-Energieeffizienzgesetz). SMATRICS ist berechtigt, diese Kosten – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – an den Auftraggeber zu verrechnen.
    3. SMATRICS ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Preise zu ändern. Wurde eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist SMATRICS berechtigt, die Preise nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu ändern. Änderungen der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers SMATRICS schriftlich mitteilen, dass er die neuen Entgelte nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die geänderten Entgelte ab dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt – der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – Wirksamkeit, und der Vertrag wird zu den geänderten Entgelten fortgesetzt. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen.
       
  3. Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung
    1. Mit dem Abschluss dieses Vertrages nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass SMATRICS als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) berechtigt ist, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gegebenen und (insbesondere auch aus SMATRICS Ladestationen und / oder Wallboxen und / oder Ladestationen von Partnern der SMATRICS) erhaltenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten – zur Gänze oder teilweise – im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags an Lieferanten, IT-Dienstleister, Kundenservice, Roaming-Partner, Partnerstationsbetreiber, Banken, Buchhaltung, Steuerberater, sowie sofern notwendig Versicherungsunternehmen, Inkassounternehmen und Rechtsvertreter zu übermitteln. Dies betrifft Vor- und Nachname des Ansprechpartners, Firmenname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kunden-ID-Nummer, Nummer des Ladekartencodes, Standort der Ladeinfrastruktur, Ladebeginn, Ladeende, verwendeter Ladepunkt, Roaming-Partner und Kennung des Endgeräts bei Nutzung der SMATRICS-APP. Zur Abwicklung der Abrechnung von Ladevorgängen an Ladestationen der Roaming-Partner und Partnerstationsbetreiber von SMATRICS übermittelt SMATRICS an diese lediglich die Nummer des Ladekartencodes.  Sie erhalten daher keinen Zugriff zu weiteren  durch SMATRICS gespeicherten personenbezogenen Daten.
      Bei Nichtbereitstellung der Daten nach diesem Punkt kann der Vertrag nicht erfüllt werden.
       
    2. Dauer der Datenverarbeitung und Betroffenenrechte

      Sämtliche Daten werden für die Vertragsdauer und danach solange gespeichert, wie dies für die Vertragsabwicklung, bei Streitigkeiten oder zur Erfüllung von Berichts- und Nachweispflichten erforderlich ist.

      Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben gemäß DSGVO ein Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 15 bis 21 DSGVO). Es besteht darüber hinaus ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde (Art 77 DSGVO). Zur Wahrung ihrer Rechte aus dem Datenschutzrecht kann sich jede betroffene Person per Mail an info@smatrics.com oder per Post an SMATRICS GmbH & Co KG Europaplatz 2 / Stiege 4 , 1150 Wien genannten Kontaktdaten der SMATRICS wenden.

      Alle näheren Informationen betreffend Datenschutzrechte stellt SMATRICS auf ihrer Homepage unter https://smatrics.com/datenschutz zur Verfügung.
       
  4. Sicherheiten, Zahlung, Aufrechnung, Zahlungsverzug
    1. SMATRICS ist berechtigt, laufende Services monatlich abzurechnen, sowie die Abrechnung einmaliger Lieferungen/Leistungen nach deren Erbringung vorzunehmen. Die monatlichen Entgelte für laufende Services fallen für jeden begonnenen Monat an und werden monatlich verrechnet. SMATRICS wird für Gutschriftsbeträge monatlich Gutschriften ausstellen.
    2. Die Verrechnung der monatlichen  Entgelte für den Betrieb beginnt ab Inbetriebnahme der Ladestation oder Aktivierung des Features. Betreffend Nutzung der 24h Kundenhotline oder der SMATRICS App haben Anrufer bzw. Nutzer die Kosten ihres Telekommunikationsanbieters (Handy-Tarife, Internet Tarife) selbst zu tragen.
    3. Dem Auftraggeber stehen als Zahlungssysteme die Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats an ein Zahlungs- bzw. Kreditinstitut (siehe Anlage B) oder die Zahlung mittels Überweisung zur Verfügung. Zahlungen des Auftraggebers werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. SMATRICS wird allfällige nicht durch Aufrechnung getilgte Gutschriftsbeträge binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift auf eine vom Auftraggeber bekannt zu gebende Bankverbindung einer österreichischen Bank zur Anweisung bringen.
    4. SMATRICS ist berechtigt, Vorauszahlung in angemessener Höhe zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen könnte. Wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist SMATRICS jedenfalls berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt mindestens das Entgelt für einmalige Leistungen/Lieferungen, zuzüglich für laufende Services die von SMATRICS einzuschätzenden Entgelte für einen Zeitraum von drei Monaten. Leistet der Auftraggeber keine Vorauszahlung, ist SMATRICS berechtigt, Sicherheit in gleicher Höhe zu verlangen (zB in Form einer bis zumindest drei Monate nach dem jeweiligen Ende des Einzelvertrags (Bestellung) gültigen, abstrakten / nicht-akzessorischen sowie unwiderruflichen Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstituts, lautend auf die SMATRICS und auf deren allfällige Rechtsnachfolger). SMATRICS kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. SMATRICS wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sicherheit binnen zwei Wochen wieder in der von der SMATRICS vorgegebenen angemessenen Höhe aufzufüllen. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Jedenfalls ist die Sicherheit zurückzugeben, sobald beim Auftraggeber während eines Jahres kein Zahlungsverzug in allen Geschäfts­beziehungen zwischen den Partnern aufgetreten ist sowie bei Be­endigung sämtlicher Verträge zwischen den Partnern sobald alle Forderungen der SMATRICS beglichen sind; bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr.
    5. Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben oder Fehlbeträge rückerstattet bzw. zur Zahlung fällig. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber die von ihm bzw. von einer ihm zurechenbaren Person (wie dem Verwender einer ihm vom Auftraggeber überlassenen Karte, eines ihm überlassenen Passworts bzw. Endgeräts oder dem Nutzer von Ladestationen) nach Vertragsende in Anspruch genommenen Leistungen (wie Laden aus Ladestationen) zu verrechnen. Der Auftraggeber hat dafür zumindest jenen Betrag zu bezahlen, der den von SMATRICS im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme für diese Leistungen öffentlich angeboten­en Entgelten (Preisen) / Bearbeitungsentgelten entspricht. Wird die in Anspruch genommene Leistung nicht oder nicht mehr angeboten, gelten die öffentlich angebotenen Entgelte (Preise) / Bearbeitungs­entgelte jener Leistungen, die der in Anspruch genommen Leistungen am Ehesten entspricht. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Entgelte (Preise) / Bearbeitungsentgelte hinausgehende Schäden zu verrechnen.
    6. Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rechnungen / Gut­schriften sind innerhalb eines Monats ab Erhalt schriftlich an SMATRICS zu richten, andernfalls gilt der Betrag als anerkannt.
    7. Die Aufrechnung von Forderungen von SMATRICS mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
    8. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmen. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Verzugszinsen hinausgehende Verzugsschäden zu verrechnen.
       
  5. Lieferung und Annahmeverzug bei Hardware
    1. Zur Übergabe ist SMATRICS erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. SMATRICS ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu eine Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart über­nommen (Annahmeverzug), ist SMATRICS nach Nachfristsetzung be­rechtigt, die Ware entweder bei sich einzulagern (wofür SMATRICS eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrags pro angefangenem Kalendertag verrechnen kann), oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Gewerbsmann ein­zulagern. SMATRICS ist zudem berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung bzw. einer Rücküberweisung des (Rest-)Kaufpreises.
    3. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber dieses auf eigene Kosten zu entsorgen.
       
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Die bei SMATRICS gekauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber Eigentum der SMATRICS (Eigentumsvorbehalt).
       
  7. Meldung von Transportschäden bei Lieferungen
    1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fracht unmittelbar bei Anlieferung auf Transportschäden zu überprüfen ist, allfällige Transportschäden sind dem Frachtführer zu melden sowie von diesem vermerken zu lassen, ansonsten gilt der ordnungsgemäße Zustand als bestätigt. Spätere Meldungen von Transportschäden können nicht akzeptiert werden. Des Weiteren ist der Auftraggeber zur Aufbewahrung des Lieferscheins oder einer Kopie des Lieferscheins verpflichtet.
       
  8. Gewährleistung
    1. Die von SMATRICS gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen unterliegen grundsätzlich einer Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe/Erbringung der jeweiligen Lieferung/Leistung, sofern nicht abweichend anders vereinbart.
    2. Klarstellend sei festgehalten, dass SMATRICS keine Gewährleistung für Mängel bzw. Schäden auf Grund von unsachgemäßer Bedienung sei es durch den Auftraggeber oder andere Nutzer der Ladestation, sowie für Verschleiß übernimmt. Sofern an der jeweiligen Ladestation ohne vorherige Zustimmung von SMATRICS Eingriffe vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
    3. Wenn kein Gewährleistungsfall vorliegt, verrechnet SMATRICS dem Auftraggeber für die zur Behebung von Störungen notwendigen Schritte die entstandene Kosten gemäß aktuell gültigen Preisen bzw. gemäß Angebot.
       
  9. Mängelrüge
    1. Der Auftraggeber hat Waren ohne unnötige Verzögerung, jedenfalls binnen 14 Tagen nach Übergabe auf offenkundige Mängel (insbesondere Anzahl und Übereinstimmung der Type mit der Bestellung, von außen sichtbare Schäden an der Ware) zu prüfen und diese Mängel bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche auf Gewährleistung, Schadensatz oder Vertragsanfechtung bei SMATRICS schriftlich zu rügen (Mängelrügefrist gemäß § 377 UGB). Für sämtliche sonstigen Mängel gilt eine Mängelrügefrist von 14 Tagen nach deren Erkennbarkeit.
       
  10.      Daten, Zustimmung zum E-Mail Verkehr
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SMATRICS über Änder­ungen seiner Firma, seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, sowie über alle anderen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten ohne Verzögerung schriftlich zu informieren. Zustellungen von Mitteilungen und Erklärungen durch SMATRICS an den Auftraggeber können rechtswirksam an die vom Auftraggeber zuletzt an SMATRICS bekannt gegebenen Daten (Adresse und / oder E-Mail-Adresse und / oder Telefaxnummer) erfolgen. 
    2. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Mitteilungen / Erklärungen / und Rechnungen durch SMATRICS in elektronischer Form an die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse zu und verzichtet auf die Zustellung in Papierform per Post oder Telefax.
       
  11. Anrechnung als Energieeffizienzmaßnahme
    1. Der Auftraggeber überträgt die durch den Erwerb bzw. durch die Nutzung der Produkte und Leistungen von SMATRICS gesetzte Energieeffizienzmaßnahme und deren Nachweise zur Anrechnung im Sinn des Bundes-Energieeffizienzgesetzes („EEffG“) ausschließlich und unentgeltlich an SMATRICS. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Energieeffizienzmaßnahme und deren Nachweise zur Anrechnung als Endenergieeffizienzmaßnahme verwendet und weiterübertragen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, allenfalls notwendige Zustimmungserklärungen zur Weiterübertragung und/oder zur Anrechnung zu geben.
       
  12. Elektro- und Elektronikaltgeräte
    1. Der Auftraggeber übernimmt – wenn er Sitz in Österreich hat – die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräte­verordnung für den Fall, dass er selbst Letztverbraucher des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Auftraggeber nicht Letztverbraucher, hat er diese Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden.
    2. Der Auftraggeber, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass SMATRICS alle Informationen zur Verfüg­ung gestellt werden, um die Verpflichtungen der SMATRICS als Her­steller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltge­räteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
       
  13. Haftung und Schadenersatz
    1. Eine Haftung ist – mit Ausnahme von Personenschäden –ausschließlich bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben. Die Haftung von SMATRICS für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber, Telekomdienstleister und auch Stromlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von SMATRICS. SMATRICS haftet daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen.
    2. Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit der Auftragssumme betraglich beschränkt. Die Haftung endet auch ohne Kenntnis des Schadens jedenfalls drei Jahre nach Verursachung des Schadens. Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Erbringung/Übergabe der jeweiligen Leistung/Lieferung.
    3. Jeglicher Eingriff in die von SMATRICS zur Verfügung gestellte Betriebsanlage ist untersagt. SMATRICS haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung der Installationen und Geräte bzw. durch Manipulation der von SMATRICS zur Verfügung gestellten Geräte durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht werden. Eine Haftung für Schäden aufgrund von Ladestationen ist für die Zeit nach Ende des Vertrags ausgeschlossen.
    4. Der Auftraggeber ist für die technische Sicherheit der von ihm verwendeten Kabel, Buchsen, Adaptern, Zwischenstücke selbst verantwortlich. Es dürfen nur den technischen Sicherheitsnormen entsprechende Teile an die SMATRICS Ladestation angesteckt werden.
    5. SMATRICS übernimmt keine Haftung für die missbräuchliche Verwendung der RFID-Ladekarten oder Passwörtern durch nicht berechtigte Personen. SMATRICS übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber von „SMATRICS-Kunden", „Ad hoc“ Kunden oder Kunden von Roaming-Partnern zugefügt werden. Der Auftraggeber hat sich an den Schädiger selbst zu halten.
       
  14. Geistiges Eigentum
    1. Der Vertrag gewährt dem Auftraggeber keinerlei Rechte am geistigen Eigentum von SMATRICS. Sofern Immaterialgüterrechte betroffen sind und dazu im Vertrag nicht explizit abweichende Regelungen getroffen werden, gewährt SMATRICS dem Auftraggeber ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares Recht, befristet während der Vertragslaufzeit. SMATRICS ist Eigentümer sämtlicher Rechte, Entwicklungen, Unterlagen, Kalkulationen oder Muster.
       
  15. Vertraulichkeit
    1. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die durch den anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Materialien, die von einem Vertragspartner im Rahmen des Vertrages oder während der Vertragsanbahnung in mündlicher, schriftlicher, körperlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden und nicht öffentlich sowie geschützt sind, ein Betriebsgeheimnis darstellen oder aufgrund ihrer Natur vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch jegliche Informationen oder Unterlagen, ungeachtet ihrer Form, welche ganz oder teilweise aus den im vorangegangenen Satz beschriebenen Informationen oder Materialien abgeleitet werden.
       
  16. Compliance, Anti-Korruption
    1. Die Vertragspartner bekennen sich zu fairen Geschäftspraktiken und lehnen jede Form von Korruption und Bestechung ab. Aus diesem gemeinsamen Verständnis heraus verpflichten sich die Vertragspartner zur strikten Einhaltung ihrer jeweils internen Compliance-Vorschriften und der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen. Dementsprechend verpflichten die Vertragspartner sich und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, dem Vertragsverhältnis und der Vertragserfüllung, insbesondere keine unzulässigen Vorteile irgendwelcher Art anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren bzw. zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
    2. Die Vertragspartner erwarten, dass sich auch Dritte, deren sie sich bei der Erfüllung des Vertrags bedienen, entsprechend verhalten und verpflichten sich, auch auf deren rechtskonformes Verhalten hinzuwirken.
    3. Weiters bestätigen die Vertragspartner, dass der Vertrag ausschließlich im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes abgewickelt wird.
       
  17. Höhere Gewalt
    1. Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflicht­ungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Strom­netzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügung­en, Pandemien und sonstige Umstände, die von der nicht erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
       
  18. Kündigung aus wichtigem Grund
    1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bzw. den betroffenen Einzelvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

      • der Auftraggeber einer Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Verstreichen der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt;
      • ein Partner gegen Bestimmungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist verstößt;
      • über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse/Vermögen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verweigert bzw. ein eingeleitetes Verfahren beendet wird;
      • die Vorauszahlungen / Sicherheiten gemäß diesem Vertrag trotz Aufforderung nicht fristgerecht geleistet werden;
      • die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen ohne Verschulden der kündigenden Vertragspartei erlöschen.
       
  19. Stromversorgung, Behördliche Bewilligungen, Zustimmungen
    1. Sofern nicht abweichend anders vereinbart, obliegt die Versorgung der Ladeinfrastruktur mit elektrischer Energie sowie die Bezahlung des örtliche Netzbetreiber und des Stromlieferanten für die Versorgung der Ladeinfrastruktur dem Auftraggeber. Dies betrifft insbesondere die Systemnutzungsentgelte (vor allem Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Messentgelt, Netzbereitstellungsentgelt), die Pauschalen und Beiträge für die Förderung von Ökostrom und KWK und die Energiepreise und Abgaben. Erfolgt die Versorgung aus der Anlage eines Standortpartners des Auftraggebers, hat ebenfalls der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten zu bezahlen. All diese Kosten sind kein Bestandteil der im Vertrag angegebenen Entgelte und daher – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
    2. Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen betreffend Ladeinfrastruktur (wie Bauanzeige, Baugenehmigung, Betriebsanlagengenehmigung etc.) sind vom Auftraggeber als Konsenswerber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuholen bzw. abzuschließen. Der Auftraggeber prüft an Hand der vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen für die Ladeinfrastruktur, gegebenenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ob im konkreten Fall eine Änderung bzw. Erweiterung der Betriebsanlagengenehmigung des jeweiligen Nutzungsgegenstandes erforderlich ist oder nicht. Wenn ja, erwirkt der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer in eigenem Namen die entsprechende Bewilligung als Änderung seiner bestehenden Betriebsanlagengenehmigung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer über den jeweiligen Stand bzw. Ausgang der Genehmigungsverfahren zu informieren.
    3. Ist der Auftraggeber nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft(en), hat dieser auch die notwendige Zustimmungserklärung der (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft(en) für Installation, Montage bzw. die Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur am oben genannten Standort einzuholen.
      Bei Bedarf steht dem ein Muster für eine solche Zustimmungserklärung unter www.smatrics.com/musterzustimmungserklaerung zur Verfügung.
       
  20. Rechte und Obliegenheiten
    1. SMATRICS ist zur Leistungserbringung jederzeit freier und ungehinderter Zutritt zu allen Teilen der Ladestationen zur Erfüllung des Vertrags zu gewähren. Sollte bei einem vereinbarten Termin kein Zutritt zu den Anlagenteilen möglich sein, werden dadurch entstandene Aufwendungen in Rechnung gestellt.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zum Schutz der Nutzer der jeweiligen Ladeinfrastruktur notwendigen Maßnahmen (zB Schneeräumung) rechtsverbindlich sicherzustellen. Weiters werden die Partner die zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Zustimmungserklärungen ihrer Kunden und Vertragspartner jederzeit einholen (Datenschutz, Betretungsrechte, etc.). 
    3. Die Partner werden sich wechselweise zeitgerecht, spätestens jedoch vierzehn Tage im Voraus von Vorhaben, welche eine Ladestation bzw. die Benutzbarkeit dieser Ladestation (auch einzelner Ladepunkte) betreffen, in Kenntnis setzen.
       
  21. Schlussbestimmungen
    1. Die Partner dürfen sich zur Erfüllung dieses Vertrags befugter Professionisten und Beauftragter bedienen.
    2. Als Ausnahme von Punkt 15 – Vertraulichkeit – gilt, dass SMATRICS berechtigt ist, den Auftraggeber als Referenzkunden für Marketingzwecke zu nennen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine solche Referenz ausdrücklich schriftlich abgelehnt.
    3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die Adresse info@smatrics.com sowie von SMATRICS an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis. Weiters gilt das Schriftformerfordernis als erfüllt, wenn der Auftraggeber Eingaben via einer von SMATRICS zur Verfügung gestellten Software an SMATRICS übermittelt und/oder auf einem Touchscreen eines Endgerätes (Smart-­Phone, Laptops, etc.) unterfertigt. Die digitalisierte Form der vom Auftraggeber geleisteten Unterschrift und die Reproduktion einer solchen Unterschrift werden vom Auftraggeber als Nachweis seiner Unterschrift anerkannt.
    4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrages.
    5. SMATRICS ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu überbinden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden.
    6. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht.
    7. Es ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMATRICS für Lieferung und Leistung

Stand 01.03.2022

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  1. Geltungsbereich und Vertragsänderungen
    1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Verträge, deren Inhalt die Erbringung von Lieferungen und Leistungen sind. Sie regeln die vertragliche Beziehung zwischen der SMATRICS GmbH & Co KG (nachstehend „SMATRICS“) und dem jeweiligen Kooperationspartner bzw. Kunden (nachstehend „Auftraggeber“), soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Im Falle von Widersprüchen, gelten die Bestimmungen des Vertrags vorrangig gegenüber den AGB.
    2. Diese AGB richten sich sowohl an Konsumenten als auch an Unternehmer. Soweit der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen als Unternehmer bestellt, gelten die AGB auch für alle späteren Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert erwähnt werden.
    3. Allfällige Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Abschluss und Abwicklung eines unter Zugrundelegung dieser AGB abgeschlossenen Vertrags wird die Anwendung von Geschäfts- und / oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers ausgeschlossen.
    4. SMATRICS kündigt dem Auftraggeber Änderungen des Vertrages, insbesondere auch Änderungen der Entgelte bzw. Änderungen dieser AGB mindesten zwei Monate im Voraus schriftlich an. Sollte der Kunde der Vertragsänderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von SMATRICS zustimmen, hat SMATRICS das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.

      Änderungen der Entgelte gegenüber Auftraggebern, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind (Unternehmer) sind im Rahmen der Ziffer 3.3 AGB zulässig und dort geregelt.
       
    5. Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen der AGB bzw. des Vertrags. Derartige Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
       
  2. Vertragsgegenstand
    1. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Lieferungen (z.B. Wallbox bzw. Ladestation und / oder Zubehör) und Leistungen (z.B. Installation einer Wallbox bzw. Ladestation, Betrieb einer Wallbox bzw. Ladestation) durch SMATRICS.
    2. Inhalt und Umfang der von SMATRICS geschuldeten Lieferungen und Leistungen richten sich nach der im Vertrag von SMATRICS angegebenen Leistungsbeschreibung. Für den Fall, dass Leistungsgegenstand die Installation einer Wallbox bzw. Ladestation (nachstehend zusammen als „Ladestation“ bezeichnet) ist, ist SMATRICS oder der von SMATRICS zur Leistungserbringung beauftragte Elektroinstallateur nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgehen.
    3. Die Erbringung von Netzdienstleistungen und / oder Stromliefertätigkeiten und / oder Telekommunikations-Dienstleistungen sind nicht Vertragsgegenstand. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Netzbedingungen, der Bedingungen der Telekomdienstleister und sonstiger in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen durch SMATRICS relevanten Verträge und anwendbaren technischen Standards verantwortlich. Die Leistungen von SMATRICS setzen einen aufrechten Netzzugang und eine aufrechte Strombelieferung sowie – hinsichtlich der SMATRICS Mobile-App – eine aufrechte Internetverbindung voraus. Eine Haftung von SMATRICS (Schlecht- oder Nichterfüllung, Schadenersatz, etc.) ist daher in den Fällen mangelnder Stromversorgung, Netzdienstleistung oder Telekommunikations-Dienstleistungen ausgeschlossen.
       
  3. Entgelte (Preise) und Änderung der Entgelte
    1. Sämtliche angegebenen Entgelte sind Bruttopreise (inklusive 20 % Umsatzsteuer).
    2. Nicht in den angegebenen Entgelten enthalten sind sonstige Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren, Beiträge, Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung unvermeidbar und ohne Einfluss von SMATRICS entstehen und zu deren Aufwendung und / oder Tragung SMATRICS auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist bzw. wird (wie Kosten aus dem Bundes-Energieeffizienzgesetz). SMATRICS ist berechtigt, diese Kosten – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – an den Auftraggeber zu verrechnen.
    3. SMATRICS ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, bei Auftraggebern, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, die Preise angemessen und nach billigem Ermessen zu ändern. Wurde eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist SMATRICS berechtigt, die Preise nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu ändern. Änderungen der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers SMATRICS schriftlich mitteilen, dass er die neuen Entgelte nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die geänderten Entgelte ab dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt – der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – Wirksamkeit, und der Vertrag wird zu den geänderten Entgelten fortgesetzt. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Auftraggeber SMATRICS jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrags entstehenden Verpflichtungen zu den alten Bedingungen zu erfüllen.
       
  4. Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung
    1. Mit dem Abschluss dieses Vertrages nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass SMATRICS als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) berechtigt ist, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gegebenen und erhaltenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten – zur Gänze oder teilweise – im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags an Lieferanten, IT-Dienstleister, Kundenservice, Banken, Buchhaltung, Steuerberater, sowie sofern notwendig Versicherungsunternehmen, Inkassounternehmen und Rechtsvertreter zu übermitteln. Dies betrifft Name bzw. Firma, Ansprechpartner, akademischer Grad, Telefonnummer, E-Mail- Adresse, Adresse, Lieferadresse und Montageort.

      Bei Nichtbereitstellung der Daten nach diesem Punkt kann der Vertrag nicht erfüllt werden.
    2. Dauer der Datenverarbeitung und Betroffenenrechte

      Sämtliche Daten werden für die Vertragsdauer und danach solange gespeichert, wie dies für die Vertragsabwicklung, bei Streitigkeiten oder zur Erfüllung von Berichts- und Nachweispflichten erforderlich ist.

      Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben gemäß DSGVO ein Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 15 bis 21 DSGVO). Es besteht darüber hinaus ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde (Art 77 DSGVO). Zur Wahrung ihrer Rechte aus dem Datenschutzrecht kann sich jede betroffene Person per Mail an info@smatrics.com oder per Post an SMATRICS GmbH & Co KG Europaplatz 2 / Stiege 4, 1150 Wien wenden.

      Alle näheren Informationen betreffend Datenschutzrechte stellt SMATRICS auf ihrer Homepage unter https://smatrics.com/datenschutz zur Verfügung.
       
  5. Widerrufsrecht
    1. Die in Anhang V geregelten Rechte auf Widerruf des Vertrags bzw. auf Rücktritt vom Vertragsanbot und Vertrag stehen nur Auftraggebern offen, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind.
       
  6. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
    1. Von SMATRICS erbrachte Lieferungen und/oder Leistungen werden nach deren Erbringung von SMATRICS zur Abrechnung gebracht. Die Verrechnung von laufende Services erfolgt monatlich im Nachhinein durch SMATRICS.
    2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, sind die Rechnungen von SMATRICS innerhalb von 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    3. Der Auftraggeber kann die Bezahlung der SMATRICS-Rechnungen per Überweisung oder per Lastschriftverfahren nach Erteilung eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats vornehmen (vgl. Anlage II zum Vertrag).  Zahlungen des Auftraggebers werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. SMATRICS wird allfällige nicht durch Aufrechnung getilgte Gutschriftsbeträge binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift auf eine vom Auftraggeber bekannt zu gebende Bankverbindung im SEPA-Raum zur Anweisung bringen.
    4. Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben oder Fehlbeträge rückerstattet bzw. sofort zur Zahlung fällig.
    5. Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rechnungen sind innerhalb eines Monats ab Rechnungserhalt schriftlich an SMATRICS zu richten, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt. Einwendungen sind schriftlich zu erheben und haben jene Rechnungsposition konkret zu bezeichnen, hinsichtlich der die Richtigkeit vom Auftraggeber bezweifelt wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Mithilfe bei der Aufklärung von Einwendungen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrags, das Unterlassen von fristgerechten Einwendungen nicht die Geltendmachung von Forderungen durch den Auftraggeber.
    6. Die Aufrechnung von Forderungen von SMATRICS mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Das Recht von Konsumenten im Sinne des KSchG, ihre Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, bleibt für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von SMATRICS oder für Gegenforderungen unberührt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Konsumenten stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von SMATRICS anerkannt worden sind.
    7. Bei verschuldetem Zahlungsverzug von Auftraggebern, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind, ist SMATRICS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug von Unternehmern werden 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Verzugszinsen hinausgehende verschuldete Verzugsschäden zu verrechnen.
       
  7. Lieferung und Annahmeverzug bei Hardware
    1. SMATRICS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
    2. Ist SMATRICS mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber SMATRICS dazu auffordern, die Lieferung/Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist zu erbringen. Der Auftraggeber ist erst nach Ablauf dieser Frist und der Erklärung seines Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart über­nommen (Annahmeverzug), ist SMATRICS nach Nachfristsetzung be­rechtigt, die Ware entweder bei sich einzulagern (wofür SMATRICS eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrags pro angefangenem Kalendertag verrechnen kann), oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Gewerbsmann ein­zulagern.
       
  8. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber dieses auf eigene Kosten zu entsorgen.
     
  9. Mängelrüge
    1. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, hat er die Ware ohne unnötige Verzögerung, jedenfalls binnen 14 Tagen nach Übergabe auf offenkundige Mängel (insbesondere Anzahl und Übereinstimmung der Type mit der Bestellung, von außen sichtbare Schäden an der Ware) zu prüfen und diese Mängel bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche auf Gewährleistung, Schadensatz oder Vertragsanfechtung bei SMATRICS schriftlich zu rügen (Mängelrügefrist gemäß § 377 UGB). Für sämtliche sonstigen Mängel gilt eine Mängelrügefrist von 14 Tagen nach deren Erkennbarkeit.
       
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Die bei SMATRICS gekauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber Eigentum der SMATRICS.
       
  11. Durchführung und Abnahme von Installationsleistungen
    1. Sofern Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Installationsleistungen von SMATRICS erfüllt sind. Dazu gehört die Verpflichtung zur Einholung der erforderlichen Bewilligungen und gegebenenfalls die notwendigen Standortvorbereitungen.  
    2. Die Abnahme der Installationsleistungen erfolgt nach Fertigstellung der Installation der Ladestation. SMATRICS oder der von SMATRICS mit der Installation beauftragte Elektroinstallateur wird zu diesem Zweck mit dem Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber bevollmächtigten Vertreter ein Abnahmeprotokoll erstellen, in dem die bei Abnahme festgestellten Mängel vermerkt werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    3. SMATRICS kann ausschließlich für Installationsleistungen haftbar gemacht werden, die von SMATRICS oder von dem von SMATRICS mit der Installation beauftragten Elektroinstallateur im Auftrag von SMATRICS durchgeführt wurden. Falls zum Zeitpunkt der Installation oder zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen oder Erweiterungen von Dritten vorgenommen werden, erlischt die Haftung für die gesamte Installation der Ladestation, sofern der Mangel an der Ladestation auf die von dem Dritten vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen zurückzuführen ist. Darüber hinaus gilt im Hinblick auf die Haftung von SMATRICS Ziffer 13.3 dieser AGB.
       
  12. Gewährleistung
    1. Die von SMATRICS gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unterliegen grundsätzlich einer Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe/Abnahme der jeweiligen Lieferung/Leistung, sofern nicht abweichend anders vereinbart.
    2. Klarstellend sei festgehalten, dass SMATRICS keine Gewährleistung für Mängel bzw. Schäden auf Grund von unsachgemäßer Bedienung durch den Auftraggeber, durch Dritte, sowie für Verschleiß übernimmt. Sofern an der jeweiligen Hardware ohne vorherige Zustimmung von SMATRICS unsachgemäße Eingriffe oder Reparaturen vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
    3. Sollte der Auftraggeber Waren an SMATRICS unter dem Titel der Gewährleistung senden und SMATRICS kommt zu dem Schluss, dass  kein Gewährleistungsfall vorliegt, informiert SMATRICS den Auftraggeber über diesen Umstand. Gleichzeitig wird SMATRICS dem Auftraggeber anbieten, die Ware gegen Entgelt reparieren zu lassen. Über die Höhe dieses Entgelts wird SMATRICS den Auftraggeber informieren. Sollte der Auftraggeber mit der gesonderten Reparatur nicht einverstanden sein, so wird SMATRICS dem Auftraggeber die Ware in nicht-repariertem Zustand kostenfrei retournieren.
       
  13. Haftung und Schadenersatz
    1. SMATRICS haftet bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unbeschränkt. Die Haftung von SMATRICS für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden und der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten – ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist – außer bei Auftraggebern, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind – ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber, Telekomdienstleister und auch Stromlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von SMATRICS. SMATRICS haftet daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen.
    2. Schadenersatzansprüche verjähren – mit Ausnahme von Ansprüchen von Auftraggebern, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind – nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte vom Schädiger und Schaden Kenntnis erlangt.
    3. Jeglicher Eingriff in die von SMATRICS zur Verfügung gestellten Betriebsanlagen ist untersagt. SMATRICS haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung der Installationen und Geräte bzw. durch Manipulation der von SMATRICS zur Verfügung gestellten Geräte durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht werden. Eine Haftung für Schäden aufgrund von Ladestationen ist für die Zeit nach Ende des Vertrags ausgeschlossen.
    4. Der Auftraggeber ist für die technische Sicherheit der von ihm verwendeten Kabel, Buchsen, Adaptern, Zwischenstücke selbst verantwortlich. Es dürfen nur den technischen Sicherheitsnormen entsprechende Teile an die SMATRICS Ladestation angesteckt werden.
       
  14. Höhere Gewalt
    1. Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflicht­ungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Strom­netzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügung­en, Pandemien und sonstige Umstände, die von der nicht erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
       
  15. Kündigung aus wichtigem Grund
    1. ​​​​​​​Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

      • der Auftraggeber einer Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Verstreichen der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt;
      • über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse/Vermögen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verweigert bzw. ein eingeleitetes Verfahren beendet wird;
      • die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen ohne Verschulden der kündigenden Vertragspartei erlöschen;
      • der Auftraggeber Installationen bzw. Geräte missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß nutzt.
       
  16. Daten, Zustimmung zum E-Mail Verkehr​​​​​​​
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SMATRICS über Änder­ungen seiner Firma, seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, sowie über alle anderen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten ohne Verzögerung schriftlich zu informieren. Zustellungen von Mitteilungen und Erklärungen durch SMATRICS an den Auftraggeber können rechtswirksam an die vom Auftraggeber zuletzt an SMATRICS bekannt gegebenen Daten (Adresse und / oder E-Mail-Adresse und / oder Telefaxnummer) erfolgen.
    2. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Mitteilungen / Erklärungen / und Rechnungen durch SMATRICS in elektronischer Form an die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse zu und verzichtet auf die Zustellung in Papierform per Post oder Telefax. Der Auftraggeber kann die Zustimmung zum Rechnungsversand per E-Mail jederzeit gegenüber SMATRICS widerrufen.
       
  17. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten​​​​​​​
    1. Dieser Punkt gilt nur für Auftraggeber die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind. Der Auftraggeber übernimmt – wenn er seinen Sitz in Österreich hat – die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräte­verordnung für den Fall, dass er selbst Letztverbraucher des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Auftraggeber nicht Letztverbraucher, hat er diese Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden.
    2. Der Auftraggeber, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass SMATRICS alle Informationen zur Verfüg­ung gestellt werden, um die Verpflichtungen der SMATRICS als Her­steller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltge­räteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
       
  18. Behördliche Bewilligungen, Zustimmungen
    1. Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen betreffend der Ladeinfrastruktur (wie Bauanzeige, Baugenehmigung, etc.) sind vom Auftraggeber als Konsenswerber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuholen bzw. abzuschließen.
    2. Ist der Auftraggeber nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft(en), hat dieser auch die notwendige Zustimmungserklärung der (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft(en) für Installation, Montage bzw. die Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur einzuholen. Bei Bedarf steht ein Muster für eine solche Zustimmungserklärung unter www.smatrics.com/musterzustimmungserklaerung zur Verfügung.
       
  19. Rechte und Obliegenheiten
    1. Der Auftraggeber hat SMATRICS zur Leistungserbringung jederzeit freien und ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Ladestationen zur Erfüllung des Vertrags zu gewähren. Sollte bei einem vereinbarten Termin kein Zutritt zu den Anlagenteilen möglich sein, werden dadurch entstandene Aufwendungen in Rechnung gestellt.
    2. Die Vertragspartner werden sich wechselweise zeitgerecht, spätestens jedoch vierzehn Tage im Voraus von Vorhaben, welche eine Ladestation bzw. die Benutzbarkeit dieser Ladestation (auch einzelner Ladepunkte) betreffen, in Kenntnis setzen.

  20. Schlussbestimmungen​​​​​​​
    1. SMATRICS darf sich zur Erfüllung dieses Vertrags befugter Professionisten und Beauftragter bedienen.
    2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und / oder dieser AGB bedürfen unbeschadet der Punkte 1.4. und 3.3  zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die Adresse info@smatrics.com sowie von SMATRICS an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis. Weiters gilt das Schriftformerfordernis als erfüllt, wenn der Auftraggeber Eingaben via einer von SMATRICS zur Verfügung gestellten Software an SMATRICS übermittelt und/oder auf einem Touchscreen eines Endgerätes (Smart-­Phone, Laptops, etc.) unterfertigt. Die digitalisierte Form der vom Auftraggeber geleisteten Unterschrift und die Reproduktion einer solchen Unterschrift werden vom Auftraggeber als Nachweis seiner Unterschrift anerkannt.
    3. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrages.
    4. SMATRICS ist – außer bei Auftraggebern, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind – berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu überbinden. Beide Vertragspartner sind – ausgenommen der Auftraggeber ist Konsument im Sinne des KSchG – berechtigt und verpflichtet, sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden.
    5. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht. Für Klagen gegen Auftraggebern, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind, gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG.
    6. Es ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen. Bei Konsumenten gilt die Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

AGB der SMATRICS betreffend Ladelösungen für Unternehmen (Deutschland)

Stand 01.08.2021

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  1. Geltungsbereich und Vertragsänderungen
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SMATRICS (nachfolgend „AGB“) gelten für Verträge, deren Inhalt Ladelösungen für Unternehmen hinsichtlich E-Mobilität sind (nachstehend „Vertrag“). Sie regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der SMATRICS GmbH & Co KG (nachstehend „SMATRICS“) und ihren Vertragspartnern (nachstehend „Vertragspartner“), soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Im Falle von Widersprüchen, gelten die Bestimmungen des Vertrags vorrangig gegenüber den AGB.
    2. Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden von SMATRICS nicht – auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung – anerkannt, es sei denn, SMATRICS hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten einzelnen Vertrag und nicht für andere abgeschlossene Verträge, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
    3. SMATRICS kündigt Änderungen des Vertrags, insbesondere auch Preisänderungen oder Änderungen dieser AGB dem Kunden mindesten drei Monate im Voraus schriftlich an. Sollte der Kunde der Vertragsänderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von SMATRICS zustimmen, hat SMATRICS das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.
    4. Änderung der Roaming-Partner oder der Roaming Preise sowie Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere 24h Ladehotline, Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen der AGB oder des Vertrags. Derartige Änderungen können dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt werden.
       
  2. Vertragsschluss
    1. Angebote und Kostenvoranschläge von SMATRICS sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
    2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Vertragspartner die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch SMATRICS zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Vertragspartner zumutbar sind. Design- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Vertragspartner zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Vertragspartner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    3. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart.
    4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von SMATRICS durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von SMATRICS auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Vertragspartners gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für SMATRICS nicht verbindlich.
       
  3. Preise
    1. Sämtliche angegebenen Entgelte sind Nettopreise in Euro (exklusive gesetzlich geltender Umsatzsteuer).
    2. Die gesetzliche Umsatzsteuer, sonstige Steuern und Abgaben sind nicht im Preis enthalten und werden in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen.
       
  4. Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung
    1. Mit dem Abschluss dieses Vertrages nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass SMATRICS als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) berechtigt ist, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gegebenen und (insbesondere auch aus SMATRICS Ladestationen und / oder Wallboxen und / oder Ladestationen von Partnern der SMATRICS) erhaltenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten – zur Gänze oder teilweise – im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags an Lieferanten, IT-Dienstleister, Kundenservice, Roaming-Partner, Partnerstationsbetreiber, Banken, Buchhaltung, Steuerberater, sowie sofern notwendig Versicherungsunternehmen, Inkassounternehmen und Rechtsvertreter zu übermitteln. Dies betrifft Vor- und Nachname des Ansprechpartners, Firmenname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kunden-ID-Nummer, Nummer des Ladekartencodes, Standort der Ladeinfrastruktur, Ladebeginn, Ladeende, verwendeter Ladepunkt, Roaming-Partner und Kennung des Endgeräts bei Nutzung der SMATRICS-APP. Zur Abwicklung der Abrechnung von Ladevorgängen an Ladestationen der Roaming-Partner und Partnerstationsbetreiber von SMATRICS übermittelt SMATRICS an diese lediglich die Nummer des Ladekartencodes.  Sie erhalten daher keinen Zugriff zu weiteren  durch SMATRICS gespeicherten personenbezogenen Daten.

      Bei Nichtbereitstellung der Daten nach diesem Punkt kann der Vertrag nicht erfüllt werden.
       
    2. Dauer der Datenverarbeitung und Betroffenenrechte

      Sämtliche Daten werden für die Vertragsdauer und danach solange gespeichert, wie dies für die Vertragsabwicklung, bei Streitigkeiten oder zur Erfüllung von Berichts- und Nachweispflichten erforderlich ist.

      Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben gemäß DSGVO ein Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 15 bis 21 DSGVO). Es besteht darüber hinaus ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde (Art 77 DSGVO). Zur Wahrung ihrer Rechte aus dem Datenschutzrecht kann sich jede betroffene Person per Mail an info@smatrics.com oder per Post an SMATRICS GmbH & Co KG Europaplatz 2 / Stiege 4 , 1150 Wien wenden.

      Alle näheren Informationen betreffend Datenschutzrechte stellt SMATRICS auf ihrer Homepage unter https://smatrics.com/datenschutz zur Verfügung.
       
  5. Sicherheiten, Zahlung, Aufrechnung, Zahlungsverzug
    1. SMATRICS ist berechtigt, laufende Services monatlich abzurechnen, sowie die Abrechnung einmaliger Lieferungen/Leistungen nach deren Erbringung vorzunehmen. Die monatlichen Entgelte für laufende Services fallen für jeden begonnenen Monat an und werden monatlich verrechnet. SMATRICS wird für etwaige Gutschriftbeträge monatlich Gutschriften ausstellen.
    2. Die Verrechnung der monatlichen Entgelte für den Betrieb beginnt ab Inbetriebnahme der Ladestation oder Aktivierung des Features. Betreffend Nutzung der 24h Kundenhotline oder der SMATRICS App haben Anrufer bzw. Nutzer die Kosten ihres Telekommunikationsanbieters (Handy-Tarife, Internet Tarife) selbst zu tragen.
    3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
    4. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn SMATRICS über den Betrag verfügen kann.
    5. Der Vertragspartner kann die Bezahlung von SMATRICS-Rechnungen per Überweisung oder per Lastschriftverfahren nach Erteilung eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats vornehmen (siehe Anlage B). Zahlungen des Vertragspartners werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. SMATRICS wird etwaige nicht durch Aufrechnung getilgte Gutschriftbeträge binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift auf eine vom Vertragspartner bekannt zu gebende Bankverbindung zur Anweisung bringen.
    6. SMATRICS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von SMATRICS durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Vertragspartner die Bezahlung offener Forderungen von SMATRICS verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von SMATRICS bestehen.
    7. Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben zurückerstattet und/oder Fehlbeträge nach Rechnungsstellung durch SMATRICS zur Zahlung fällig, wobei SMATRICS ein Respiro von 10 Bankarbeitstagen eingeräumt wird. SMATRICS ist berechtigt, Leistungen, die der Vertragspartner,  ein Mitarbeiter des Vertragspartners oder eine sonstige Personen, denen der Vertragspartner Zugang zu den Leistungen von SMATRICS z.B. mittels Überlassung einer SMATRICS-Ladekarte verschafft hat, nach Vertragsende in Anspruch genommenen (wie Laden an Ladestationen)hat, in Rechnung zu stellen. Für die nach Vertragsbeendigung in Anspruch genommenen Leistungen hat der Vertragspartner das im Zeitpunkt der Inanspruchnahme marktübliche Entgelt zu bezahlen.
    8. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    9. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmen. SMATRICS ist berechtigt, dem Vertragspartner über diese Verzugszinsen hinausgehende Verzugsschäden in Rechnung zu stellen.
       
  6. Lieferung und Annahmeverzug
    1. Für den Umfang der Leistung ist der jeweilige Einzelvertrag bzw. die Auftragsbestätigung von SMATRICS maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von SMATRICS in Textform. Technische Konstruktions- und Formänderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Vertragspartner zumutbar sind.
    2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
    3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ bzw. EXW gemäß Incoterms® 2010. Alle Lieferungen erfolgen von Europa aus.
    4. Soweit Installations-/Montageleistungen (nachfolgend: „Installationsleistungen“) Vertragsbestandteil sind, entscheidet SMATRICS, welches Personal von SMATRICS zur Erfüllung und Abwicklung der Installationsleistungen eingesetzt wird und behält sich deren jederzeitigen Austausch vor. SMATRICS ist ferner berechtigt, die Installationsleistungen durch Subunternehmer zu erfüllen, sofern berechtigte Interessen des Vertragspartners dem nicht entgegenstehen.
    5. Die Vereinbarung von verbindlichen Liefer- bzw. Installationsfristen (nachfolgend: „Lieferfristen“) bedarf der Schriftform. Sofern solche Lieferfristen nicht ausdrücklich vereinbart wurden, stellen Angaben von SMATRICS über die voraussichtliche Dauer der Arbeiten unverbindliche Leistungsfristen dar.
    6. Ist die Lieferfrist nach Tagen, Wochen Monaten oder Jahren bestimmt, so beginnt sie mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
    7. Sofern der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Ausführungseinzelheiten und Freigaben nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt beigebracht hat und sofern nicht alle technischen Fragen geklärt sind, verlängert sich die Lieferzeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Ausführungseinzelheiten und Freigaben  beigebracht hat plus  einer angemessenen Dauer.
    8. Sofern Installationsleistungen nicht Vertragsbestandteil sind, gelten vereinbarte Lieferfristen als eingehalten, wenn die Liefergegenstände bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen haben oder SMATRICS die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von SMATRICS. Sofern Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, sind Lieferfristen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Installationsleistungen abnahmebereit sind.
    9. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, verpflichtet sich der Vertragspartner dieses auf eigene Kosten zu entsorgen.
       
  7. Gefahrübergang
    1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ bzw. EXW gemäß Incoterms® 2010, d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auf den Vertragspartner über, sobald die Liefergegenstände an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zum Zwecke der Versendung das Lager von SMATRICS verlassen haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SMATRICS weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Liefergegenstände bei dem Vertragspartner übernommen hat. Alle Lieferungen erfolgen von Europa aus.
    2. Sofern Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit der durchzuführenden Abnahme auf den Vertragspartner über.
    3. Sofern Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind und der Vertragspartner den Transport der Liefergegenstände selbst besorgt, trägt der Vertragspartner für die Zeit, in welcher sich die Liefergegenstände während des Transports nicht in der Obhut von SMATRICS befinden, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände. Die Gefahr geht nach dem Transport erst wieder auf SMATRICS über, sobald SMATRICS die Liefergegenstände am Installationsort in Empfang genommen und den ordnungsgemäßen Transport schriftlich bestätigt hat.
    4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so kann SMATRICS den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Liefergegenstände, insgesamt höchstens 5 % des Nettopreises der Liefergegenstände. Dies gilt entsprechend, wenn der Vertragspartner ihm obliegende oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehraufwendungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
    5. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
       
  8. Abnahme
    1. Soweit Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, hat nach Beendigung der Installationsleistungen eine Abnahme stattzufinden.
    2. Die Abnahme wird während der gewöhnlichen Arbeitszeit durchgeführt.
    3. SMATRICS erstellt ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
    4. Etwaige in das Abnahmeprotokoll aufgenommene Mängel werden von SMATRICS innerhalb angemessener Zeit beseitigt. SMATRICS wird den Vertragspartner die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzeigen.
    5. Bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels darf der Vertragspartner die Abnahme nicht verweigern.
       
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Die bei SMATRICS gekauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Nebenforderungen durch den Vertragspartner Eigentum der SMATRICS (Eigentumsvorbehalt). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Vertragspartner die gekauften Waren nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
    2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    3. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist SMATRICS nach Mahnung und entsprechender Androhung zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt von SMATRICS stehenden Ware (Vorbehaltsware) berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Sobald SMATRICS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Liefervertrag zurücktritt, ist SMATRICS jederzeit auch ohne Androhung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Nach einem Rücktritt und nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist SMATRICS zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die gegenüber SMATRICS bestehenden Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
    4. Der Vertragspartner hat SMATRICS über eventuelle Zugriffe auf die Vorbehaltsware durch Dritte, insbesondere über Pfändungen, sofort zu unterrichten. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SMATRICS die durch die Abwehr des Zugriffs entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Vertragspartner hierfür gegenüber SMATRICS.
       
  10. Mängelrüge
    1. Sofern Installationsleistungen nicht Vertragsbestandteil sind, setzen die kaufrechtlichen Mängelrechte des Vertragspartners voraus, dass der Vertragspartner seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Liefergegenstände bei Erhalt überprüft und SMATRICS offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Empfang der Liefergegenstände schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Vertragspartner SMATRICS unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
    2. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei SMATRICS maßgeblich ist.
    3. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SMATRICS für den Mangel ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an SMATRICS schriftlich zu beschreiben.
       
  11. Gewährleistung und Haftung
    1. Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs des Liefergegenstands.
    2. Bei Mängeln an den Liefergegenständen ist SMATRICS nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Liefergegenstände bzw. Herstellung eines neuen Werkes berechtigt.
    3. Mängelrechte bestehen ferner nicht

      • bei natürlichem Verschleiß;
      • bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte;
      • bei Nichtbeachtung der Betriebsanweisung;
      • bei Beschaffenheiten der Liefergegenstände oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
      • bei Beschaffenheiten der Liefergegenstände oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Liefergegenstände außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
       
    4. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet SMATRICS unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SMATRICS nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten und Unmöglichkeit ist die Haftung von SMATRICS auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
    5. Der Vertragspartner ist für die technische Sicherheit der von ihm verwendeten Kabel, Buchsen, Adaptern, Zwischenstücke selbst verantwortlich. Es dürfen nur den technischen Sicherheitsnormen entsprechende Teile an die SMATRICS Ladestation angesteckt werden.
    6. SMATRICS übernimmt keine Haftung für die missbräuchliche Verwendung der RFID-Ladekarten oder Passwörtern durch nicht berechtigte Personen. SMATRICS übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dem Vertragspartner von „SMATRICS-Kunden", „Ad hoc“ Kunden oder Kunden von Roaming-Partnern zugefügt werden. Der Vertragspartner hat sich an den Schädiger selbst zu halten.
    7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Vertragspartners beträgt 12 Monate und beginnt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. mit Abnahme der Installationsleistung. Sofern die Nacherfüllung nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Liefergegenstände beruhen. Die unbeschränkte Haftung von SMATRICS für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt.
    8. Wenn kein Gewährleistungsfall vorliegt, verrechnet SMATRICS dem Vertragspartner für die zur Behebung von Störungen vorgenommenen Schritte die entstandenen Kosten gemäß aktuell gültigen Preisen bzw. gemäß Angebot von SMATRICS.
       
  12.   Daten, Zustimmung zum E-Mail Verkehr
    1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, SMATRICS über Änderungen seiner Firma, seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, sowie über alle anderen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten ohne Verzögerung schriftlich zu informieren. Zustellungen von Mitteilungen und Erklärungen durch SMATRICS an den Vertragspartner können rechtswirksam an die vom Vertragspartner SMATRICS zuletzt  mitgeteilten Kontaktdaten (Adresse und / oder E-Mail-Adresse und / oder Telefaxnummer) erfolgen. 
    2. Der Vertragspartner stimmt der Übermittlung von Mitteilungen / Erklärungen / und Rechnungen durch SMATRICS in elektronischer Form an die von ihm mitgeteilte E-Mail Adresse zu und verzichtet auf die Zustellung in Papierform per Post oder Telefax.
       
  13. Elektro- und Elektronikaltgeräte
    1. Der Vertragspartner übernimmt die Verpflichtung zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektro- und Elektronikgerätegesetze (ElektroG).
       
  14. Geistiges Eigentum
    1. Der Vertrag gewährt dem Vertragspartner keinerlei Rechte am geistigen Eigentum von SMATRICS. Sofern Immaterialgüterrechte betroffen sind und dazu im Vertrag nicht explizit abweichende Regelungen getroffen werden, gewährt SMATRICS dem Vertragspartner ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares Recht, befristet während der Vertragslaufzeit. SMATRICS ist Eigentümer sämtlicher Rechte, Entwicklungen, Unterlagen, Kalkulationen oder Muster.
       
  15. Vertraulichkeit
    1. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die durch den anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Materialien, die von einem Vertragspartner im Rahmen des Vertrages oder während der Vertragsanbahnung in mündlicher, schriftlicher, körperlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden und nicht öffentlich sowie geschützt sind, ein Betriebsgeheimnis darstellen oder aufgrund ihrer Natur vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch jegliche Informationen oder Unterlagen, ungeachtet ihrer Form, welche ganz oder teilweise aus den im vorangegangenen Satz beschriebenen Informationen oder Materialien abgeleitet werden.
       
  16. Compliance, Anti-Korruption
    1. Die Vertragspartner bekennen sich zu fairen Geschäftspraktiken und lehnen jede Form von Korruption und Bestechung ab. Aus diesem gemeinsamen Verständnis heraus verpflichten sich die Vertragspartner zur strikten Einhaltung ihrer jeweils internen Compliance-Vorschriften und der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen. Dementsprechend verpflichten die Vertragspartner sich und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, dem Vertragsverhältnis und der Vertragserfüllung, insbesondere keine unzulässigen Vorteile irgendwelcher Art anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren bzw. zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
    2. Die Vertragspartner erwarten, dass sich auch Dritte, deren sie sich bei der Erfüllung des Vertrags bedienen, entsprechend verhalten und verpflichten sich, auch auf deren rechtskonformes Verhalten hinzuwirken.
    3. Darüber hinaus bestätigen die Vertragspartner, dass der Vertrag ausschließlich im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes abgewickelt wird.
       
  17. Höhere Gewalt
    1. Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen und Anordnungen, insbesondere Quarantäneanordnungen, Epidemien und Pandemien sowie sonstige Umstände, die von der erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
       
  18. Kündigung aus wichtigem Grund
    1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bzw. den betroffenen Einzelvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

      • der Vertragspartner einer Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Verstreichenlassen einer dem Vertragspartner gesetzten Nachfrist nicht nachkommt;
      • ein Partner gegen Bestimmungen aus diesem Vertrag oder einem zwischen den Partnern abgeschlossenen Einzelvertrag nach Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Frist zur Beseitigung / Unterlassung der Vertragsverletzung verstößt;
      • Vorauszahlungen / Sicherheiten gemäß diesen Vertrags trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgerecht geleistet werden;
      • die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen / Genehmigungen ohne Verschulden des kündigenden Vertragspartners erlöschen oder nach deren Erlöschen nicht mehr erteilt werden.
       
  19. Stromversorgung, Behördliche Bewilligungen, Zustimmungen
    1. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Versorgung der jeweiligen Ladestation mit elektrischer Energie in der Regel direkt aus dem Verteilernetz des örtlichen Verteilernetzbetreibers. Der Abschluss aller dazu notwendiger Verträge liegt in der Verantwortung des Vertragspartners. Dieser ist für alle Verträge verantwortlich, die zur Belieferung der Ladestation erforderlich sind. Die Kosten für den Netzzugang, die Messung und Abrechnung sowie die Belieferung der Ladestation (einschließlich aller Abgaben und Umlagen) sind allein vom Vertragspartner zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Netznutzungsentgelte die die Energiepreise sowie sonstige Abgaben.
    2. Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen betreffend Ladeinfrastruktur (wie z.B. Baugenehmigung, Betriebsanlagengenehmigung etc.) sind vom Vertragspartner in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuholen. Der Vertragspartner prüft an Hand der von SMATRICS zur Verfügung zu stellenden Unterlagen für die Ladeinfrastruktur, gegebenenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ob im konkreten Fall eine Änderung bzw. Erweiterung der Betriebsanlagengenehmigung des jeweiligen Nutzungsgegenstandes erforderlich ist oder nicht. Wenn ja, erwirkt der Vertragspartner im Einvernehmen mit SMATRICS in eigenem Namen die entsprechende Bewilligung als Änderung seiner bestehenden Betriebsanlagengenehmigung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, SMATRICS über den jeweiligen Stand bzw. Ausgang der Genehmigungsverfahren zu informieren.
    3. Ist der Vertragspartner nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft(en), hat dieser auch die notwendige Zustimmungserklärung der (Mit-) Eigentümer der Liegenschaft(en) für Installation, Montage bzw. die Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur sowie deren Instandhaltung und Instandsetzung durch SMATRICS einzuholen.
      Bei Bedarf steht dem Vertragspartner ein Muster für eine solche Zustimmungserklärung unter www.smatrics.com/musterzustimmungserklaerung zur Verfügung.
       
  20. Rechte und Obliegenheiten
    1. Soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist SMATRICS jederzeit freier und ungehinderter Zutritt zu allen Teilen der Ladestationen zur Erfüllung des Vertrags zu gewähren. Sollte bei einem vereinbarten Termin kein Zutritt zu den Anlagenteilen möglich sein, behält sich SMATRICS vor, dadurch entstandene Aufwendungen dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
    2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die zum Schutz der Nutzer der jeweiligen Ladeinfrastruktur notwendigen Maßnahmen (wie z.B. die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten) sicherzustellen. Darüber hinaus werden die Partner die zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Zustimmungserklärungen ihrer Kunden und Vertragspartner jederzeit einholen (Datenschutz, Betretungsrechte, etc.). 
    3. Die Partner werden sich wechselweise zeitgerecht, spätestens jedoch vierzehn Tage im Voraus von Vorhaben, welche eine Ladestation bzw. die Benutzbarkeit dieser Ladestation (auch einzelner Ladepunkte) betreffen, in Kenntnis setzen.
       
  21. Schlussbestimmungen
    1. Die Partner dürfen sich zur Erfüllung dieses Vertrags fachkundiger Dritter bedienen.
    2. Als Ausnahme von Punkt 15. – Vertraulichkeit – gilt, dass SMATRICS berechtigt ist, den Vertragspartner als Referenzkunden für Marketingzwecke zu nennen, es sei denn, der Vertragspartner hat eine solche Referenznennung ausdrücklich schriftlich abgelehnt.
    3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Vertragspartners per E-Mail an die Adresse info@smatrics.com sowie von SMATRICS an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis. Die digitalisierte Form der vom Vertragspartner geleisteten Unterschrift und die Reproduktion einer solchen Unterschrift werden vom Vertragspartner als Nachweis seiner Unterschrift anerkannt.
    4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrages.
    5. SMATRICS ist ohne Zustimmung durch den Vertragspartner berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu übertragen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen.
    6. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.
    7. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der SMATRICS GmbH & Co KG (Deutschland)

Stand 01.08.2021

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  1. Geltungsbereich, Kundenkreis und Vertragsänderung
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) kommen für Verträge mit Kunden über die Erbringung von Lieferungen (z.B. Wallboxen und/oder Zubehör) und Leistungen (z.B. Installation einer Wallbox) durch die

      SMATRICS GmbH & Co KG
      Europaplatz 2 / Stiege 4,
      1150 Wien,
      Österreich
      E-Mail: info@smatrics.com
      Telefon: +43 (0) 1 5322 400
      Fax: +43 (0) 1 5322 400 55609
      (nachfolgend „SMATRICS“),
      eingetragen im Handelsregister des Handelsgerichts Wien unter FN 386728 v,
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ATU67499209,

      zur Anwendung.
       
    2. Die AGB richten sich sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer. Soweit der Kunde Lieferungen oder Leistungen als Unternehmer bestellt, gelten die AGB auch für alle späteren Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert erwähnt werden.
    3. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    4. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, SMATRICS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn SMATRICS eine Lieferung oder Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
    5. SMATRICS kündigt Änderungen des Vertrags, insbesondere auch Preisänderungen oder Änderungen dieser AGB dem Kunden mindesten drei Monate im Voraus schriftlich an. Sollte der Kunde der Vertragsänderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von SMATRICS zustimmen, hat SMATRICS das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.
    6. Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere 24h Kundenhotline, Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen der AGB oder des Vertrags. Derartige Änderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen. Änderung der Roaming-Partner oder deren Tarife sind ebenfalls keine Änderung des Vertrags.
       
  2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
    1. Angebote von SMATRICS über die Erbringung von Lieferungen (z.B. Wallbox und/oder Zubehör) und Leistungen (z.B. Installation einer Wallbox durch SMATRICS, Betrieb einer Wallbox bzw. Ladestation) werden auf Grundlage von Kundenanfragen erstellt.
    2. Nimmt der Kunde das ihm von SMATRICS übermittelte Angebot an, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande. Über den Vertragsschluss wird der Kunden von SMATRICS nochmals gesondert informiert.
    3. Inhalt und Umfang der von SMATRICS geschuldeten Leistung richten sich nach der im Angebot von SMATRICS angegebenen Leistungsbeschreibung. Für den Fall, dass Leistungsgegenstand die Installation einer Wallbox ist, ist SMATRICS oder der von SMATRICS zur Leistungserbringung beauftragte Elektroinstallateur nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgehen.
    4. Die Erbringung von Netzdienstleistungen und / oder Stromliefertätigkeiten und / oder Telekommunikations-Dienstleistungen sind nicht Vertragsgegenstand. Der Kunde ist für die Einhaltung der Netzbedingungen, der Bedingungen der Telekomdienstleister und sonstiger in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen durch SMATRICS relevanten Verträge und anwendbaren technischen Standards verantwortlich. Die Leistungen von SMATRICS setzen einen aufrechten Netzzugang und eine aufrechte Strombelieferung sowie – hinsichtlich der SMATRICS Mobile-App – eine aufrechte Internetverbindung voraus. Eine Haftung von SMATRICS (Schlecht- oder Nichterfüllung, Schadenersatz, etc.) ist daher in den Fällen mangelnder Stromversorgung, Netzdienstleistung oder Telekommunikations-Dienstleistungen ausgeschlossen.
       
  3. Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung
    1. Mit dem Abschluss dieses Vertrages nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass SMATRICS als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) berechtigt ist, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gegebenen und (insbesondere auch aus öffentlichen SMATRICS Ladestationen und / oder Wallboxen und / oder Ladestationen von Partnern der SMATRICS) erhaltenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten – zur Gänze oder teilweise – im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags an Lieferanten, IT-Dienstleister, Kundenservice, Roaming-Partner, Partnerstationsbetreiber, Banken, Buchhaltung, Steuerberater, sowie sofern notwendig Versicherungsunternehmen, Inkassounternehmen und Rechtsvertreter zu übermitteln. Dies betrifft Vor- und Zuname, akademischer Grad, Postanschrift, E-Mail-Kontakt, Telefonnummer, Geburtsdatum, Abrechnungsdaten, Kontodaten, Kunden-ID-Nummer, Nummer des Ladekartencodes, Ladeort, Ladebeginn, Ladeende, verwendeter Ladepunkt, Roaming-Partner, Kennung des Endgeräts bei Nutzung der SMATRICS-APP, Verbrauchsdaten, Fahrzeugladeleistung, amtliches Kennzeichen für das Vertragsfahrzeug, Marke, Handelsbezeichnung und Baujahr des Vertragsfahrzeugs.
    2. Zur Abwicklung der Abrechnung von Ladevorgängen an Ladestationen von Roaming-Partnern und Partnerstationsbetreibern von SMATRICS übermittelt SMATRICS an diese lediglich die Nummer des Ladekartencodes. Sie erhalten daher keinen Zugriff zu weiteren durch SMATRICS gespeicherten personenbezogenen Daten.
      Bei Nichtbereitstellung der Daten nach diesem Punkt kann der Vertrag nicht erfüllt werden.
    3. Dauer der Datenverarbeitung und Betroffenenrechte

      Sämtliche Daten werden für die Vertragsdauer und danach solange gespeichert, wie dies für die Vertragsabwicklung, bei Streitigkeiten oder zur Erfüllung von Berichts- und Nachweispflichten erforderlich ist.

      Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben gemäß DSGVO ein Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 15 bis 21 DSGVO). Es besteht darüber hinaus ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde (Art 77 DSGVO). Zur Wahrung ihrer Rechte aus dem Datenschutzrecht kann sich jede betroffene Person per Mail an info@smatrics.com oder per Post an SMATRICS GmbH & Co KG Europaplatz 2 / Stiege 4, 1150 Wien genannten Kontaktdaten der SMATRICS wenden.

      Alle näheren Informationen betreffend Datenschutzrechte stellt SMATRICS auf ihrer Homepage unter https://smatrics.com/datenschutz zur Verfügung.
       
  4. Widerruf- und Rücktrittsrecht
    1. Die in Anhang IV geregelten Rechte auf Widerruf des Vertrags bzw. auf Rücktritt von Vertragsanbot und Vertrag stehen nur Kunden offen, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
       
  5. Lieferung / Leistung
    1. SMATRICS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
    2. Die Liefer- und Leistungsfristen sind in den jeweiligen Angeboten von SMATRICS aufgeführt und beginnen mit Zustandekommen des jeweiligen Vertrags zu laufen.
       
  6. Gefahrübergang
    1. Soweit der Kunde Ware als Verbraucher bestellt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware auf den Kunden über.
    2. Soweit der Kunde die Ware als Unternehmer bestellt, gelten im Hinblick auf den Gefahrübergang die nachfolgenden Bestimmungen:
      1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020), d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von SMATRICS verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SMATRICS weitere Leistungen, etwa die Versandkosten übernommen hat.
      2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann SMATRICS den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises des Lieferwertes, höchstens jedoch 5 % des Nettopreises des Lieferwertes. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringen Schadens bleibt sowohl SMATRICS als auch dem Kunden vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
      3. Angelieferte Ware ist von dem Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
  7. Preise / Versandkosten
    1. Alle von SMATRICS angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Etwaige Kosten für den Versand zum Kunden sowie weitere Kosten (z.B. Kosten eines Zahlungsdienstleisters etc.) werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt.
       
  8. Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten; Aufrechnung
    1. ​​​​​​​Der Kunde kann die Bezahlung der SMATRICS-Rechnungen per Überweisung oder per Lastschriftverfahren nach Erteilung eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats vornehmen (vgl. Anlage II).
    2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, sind die Rechnungen von SMATRICS innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    3. Von SMATRICS erbrachte Lieferungen und/oder Leistungen werden entsprechend der vom Kunden angenommenen Angebote von SMATRICS zur Abrechnung gebracht. Die Verrechnung von laufenden Services erfolgt monatlich im Nachhinein durch SMATRICS.
    4. Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben von SMATRICS an den Kunden zurückerstattet oder noch offene Zahlbeträge dem Kunden von SMATRICS in Rechnung gestellt. SMATRICS ist berechtigt, dem Kunden die von ihm nach Vertragsende in Anspruch genommenen Leistungen (wie z.B. Laden an öffentlichen SMATRICS Ladestationen und/oder SMATRICS Wallboxen) in Rechnung zu stellen. Für die nach Vertragsschluss in Anspruch genommenen Leistungen hat der Kunde das im Zeitpunkt der Inanspruchnahme marktübliche Entgelt zu bezahlen.
    5. Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Kunden bei Mängeln der Lieferung oder Leistung werden hierdurch nicht beschränkt.
    6. Kann ein Einzug per Lastschriftverfahren aus irgendeinem Grund nicht (vollständig) erfolgen bzw. erfolgt die Zahlung des Kunden nicht innerhalb der dem Kunden von SMATRICS hierfür gesetzten Zahlungsfrist, so gerät der Kunde ohne eine weitere Mitteilung in Verzug und schuldet SMATRICS Zinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB.
       
  9. Abnahme
    1. ​​​​​​​Sofern Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung der Installation der Ladestation. SMATRICS oder der von SMATRICS mit der Installation beauftragte Elektroinstallateur wird zu diesem Zweck mit dem Kunden oder einem vom Kunden bevollmächtigten Vertreter ein Abnahmeprotokoll erstellen, in dem die bei Abnahme festgestellten Mängel vermerkt werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    2. SMATRICS kann ausschließlich für Installationsleistungen haftbar gemacht werden, die von SMATRICS oder von dem von SMATRICS mit der Installation beauftragten Elektroinstallateur im Auftrag von SMATRICS durchgeführt wurden. Falls im Zeitpunkt der Installation oder zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen oder Erweiterungen von Dritten vorgenommen werden, erlischt die Haftung für die gesamte Installation der Ladestation, sofern der Mangel an der Ladestation auf die von dem Dritten vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen zurückzuführen ist. Darüber hinaus gilt im Hinblick auf die Haftung von SMATRICS Ziffer 10.4 dieser AGB.
       
  10. ​​​​​​​Gewährleistung und Haftung
    1. ​​​​​​​SMATRICS haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Mängelrechte bestehen ferner nicht

      • bei natürlichem Verschleiß;
      • bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte;
      • bei Nichtbeachtung der Betriebsanweisung;
      • bei Beschaffenheiten der Liefergegenstände oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
      • ​​​​​​​bei Beschaffenheiten der Liefergegenstände oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Liefergegenstände außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
       
    3. Soweit der Kunde Unternehmer ist, gelten im Hinblick auf Mängel des Liefergegenstands ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 10.3:
      1. ​​​​​​​Sofern Installationsleistungen nicht Vertragsbestandteil sind, setzen die kaufrechtlichen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Liefergegenstände bei Erhalt überprüft und SMATRICS offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Empfang der Liefergegenstände schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Kunde SMATRICS unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
      2. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung oder bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige oder der Rüge bei SMATRICS maßgeblich ist.
      3. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SMATRICS für den Mangel ausgeschlossen. Der Kunde hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an SMATRICS schriftlich zu beschreiben.
         
    4. ​​​​​​​Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet SMATRICS unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SMATRICS nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten und Unmöglichkeit ist die Haftung von SMATRICS auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
    5. Schließt der Kunde den Vertrag mit SMATRICS als Verbraucher ab, verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.
    6. Sofern der Kunde den Vertrag mit SMATRICS als Unternehmer abschließt, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang oder mit Abnahme der Installationsleistung. Sofern die Nacherfüllung nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Liefergegenstände beruhen. Die unbeschränkte Haftung von SMATRICS für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt.
       
  11. ​​​​​​​Eigentumsvorbehalt
    1. ​​​​​​​Versendet SMATRICS die Ware vor der vollständigen Kaufpreiszahlung an den Kunden, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum von SMATRICS.
    2. Soweit der Kunde die Ware als Unternehmer bestellt gelten im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt die nachfolgenden Bestimmungen:
      1. Die bei SMATRICS gekauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Nebenforderungen durch den Kunde Eigentum der SMATRICS (Eigentumsvorbehalt). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die gekauften Waren nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
      2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
      3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SMATRICS nach Mahnung und entsprechender Androhung zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt von SMATRICS stehenden Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Sobald SMATRICS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Liefervertrag zurücktritt, ist SMATRICS jederzeit auch ohne Androhung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Nach einem Rücktritt und nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist SMATRICS zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die gegenüber SMATRICS bestehenden Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
      4. Der Kunde hat SMATRICS über eventuelle Zugriffe auf die Vorbehaltsware durch Dritte, insbesondere über Pfändungen, sofort zu unterrichten. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SMATRICS die durch die Abwehr des Zugriffs entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde hierfür gegenüber SMATRICS.
         
  12. ​​​​​​​​​​​​​​Kundendaten, Zustimmung zum E-Mail Verkehr
    1. ​​​​​​​Der Kunde ist verpflichtet, SMATRICS über Änderungen seiner Firma, seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, des amtlichen Kennzeichens für das Vertragsfahrzeug, Marke und Handelsbezeichnung des Vertragsfahrzeuges, die Fahrzeugladeleistung sowie über alle anderen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten ohne schuldhaftes Zögern schriftlich zu informieren. Zustellungen von Mitteilungen und Erklärungen durch SMATRICS an den Kunden können rechtswirksam an die vom Kunden zuletzt an SMATRICS bekannt gegebenen Kundendaten (Adresse und / oder E-Mail-Adresse und / oder Telefaxnummer) erfolgen. 
    2. Der Kunde stimmt der Übermittlung von Mitteilungen, Erklärungen und Rechnungen durch SMATRICS in elektronischer Form an die von ihm bekanntgegebene E-Mail Adresse zu. Der Kunde verzichtet auf die Zustellung in Papierform per Post oder Telefax. Der Kunde kann die Zustimmung zum Rechnungsversand per E-Mail jederzeit gegenüber SMATRICS widerrufen.
       
  13. ​​​​​​​Öffentliche SMATRICS Ladestationen
    1. ​​​​​​​SMATRICS behält sich vor, aus zwingenden wirtschaftlichen und/oder technischen Gründen Anzahl und örtliche Lage der öffentlichen SMATRICS Ladestationen sowie die SMATRICS Roaming-Partner zu verändern.
      Auskünfte über die aktuellen Standorte der SMATRICS Ladestationen und der SMATRICS Roaming-Partner sind online (www.smatrics.com), über die SMATRICS Mobile-App für Android und iOS und über die 24h Kundenhotline-Nummer +49 89 262 010010 verfügbar.
    2. Der Kunde hat nur Anspruch auf die Benutzung eines freien SMATRICS Standplatzes zum Laden des Vertragsfahrzeugs. Ein Blockieren von SMATRICS Ladestationen oder von SMATRICS Standplätzen ist unzulässig. Reservierungen sind nur durch SMATRICS zulässig.
       
  14. ​​​​​​​Höhere Gewalt
    1. ​​​​​​​Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen und Anordnungen, insbesondere Quarantäneanordnungen, Epidemien und Pandemien sowie sonstige Umstände, die von der erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
       
  15. ​​​​​​​Vertragsdauer, Kündigung
    1. ​​​​​​​Befristete Verträge enden mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Unbefristete Verträge können von jeder Vertragspartei mittels ordentlicher Kündigung zum jeweiligen Monatsletzten unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
    2. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

      • der Kunde einer Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Verstreichenlassen einer ihm gesetzten Nachfrist der Zahlung nicht nachkommt;
      • die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen / Genehmigungen ohne Verschulden der kündigenden Vertragspartei erlöschen oder nicht erneut erteilt werden;
      • SMATRICS das „SMATRICS Wallbox-Service“ nach Durchführung des Installations-Checks nicht wirtschaftlich umsetzen kann;
      • der Kunde die Ladeordnung von SMATRICS missachtet, insbesondere wenn der Kunde nicht 15 Minuten nach Ende des Ladevorgangs den SMATRICS Standplatz verlässt oder wenn ein anderes Fahrzeug als das Vertragsfahrzeug geladen wird und trotz schriftlicher Abmahnung durch SMATRICS auch weiterhin gegen die Ladeordnung von SMATRICS verstößt;
      • der Kunde Installationen oder Geräte missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß nutzt.
       
  16. ​​​​​​​Schlussbestimmungen
    1. ​​​​​​​SMATRICS darf sich zur Erfüllung dieses Vertrags fachkundiger Dritter bedienen.
    2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), d.h. die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, (Computer-/Fax) abgegeben werden. Damit erfüllen Erklärungen des Kunden per E-Mail an die Adresse info@smatrics.com sowie von SMATRICS an eine vom Kunden zuletzt bekanntgegebene E-Mail Adresse des Kunden das Textformerfordernis.
    3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrages.
    4. Hat der Kunde den Vertrag als Unternehmer abgeschlossen, ist SMATRICS berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu übertragen. Beide Vertragspartner sind – vorausgesetzt, der Kunde hat den Vertrag als Unternehmer abgeschlossen – berechtigt und verpflichtet, sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen.
    5. Bestellt der Kunde als Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche München (Deutschland). SMATRICS ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
    6. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen SMATRICS und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Bei Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
       
  17. ​​​​​​​Alternative Streitbeilegung
    1. ​​​​​​​Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereits: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
    2. SMATRICS ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.